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BFH Urteil IV R 48/07 Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen


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Irregeführt durch die Regelungen im Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg in BStBl I 1996, 1119 habe die KG die Grundstücke zunächst dem Anlagevermögen zugeordnet. Auch aus diesem Erlass ergebe sich, dass beabsichtigt gewesen sei, bei Zwischenerwerbermodellen Sonderabschreibungen nach dem FördG zu gewähren. Denn die Erlasse wären überflüssig gewesen, wenn nach allgemeinen Grundsätzen Anlagevermögen anzunehmen wäre.


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Die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FördG seien erfüllt. Die Sanierungsmaßnahmen hätten auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einer wesentlichen Verbesserung geführt und seien als nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S. von § 3 Satz 1 FördG anzusehen. Der Abschreibungssatz betrage –wie geltend gemacht– 40 % der 1998 entstandenen Herstellungskosten/Teilherstellungskosten (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 FördG).

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Insgesamt seien deshalb Sonderabschreibungen von 2.488.741 DM anzuerkennen. Zu Unrecht habe das FG den Tatbestand der Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zu weit ausgelegt. Die Einschränkung des Rechts zur Änderung von Wahlrechten belaste bilanzierende Steuerpflichtige gegenüber der früheren Rechtslage. Belastende Gesetze seien eng auszulegen. Unter einer Bilanzänderung seien deshalb nur solche Änderungen zu verstehen, die durch den Steuerpflichtigen vorgenommen würden, ohne dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des EStG oder die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vorliege. Die hier streitige Änderung folge aber aus der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG. Soweit das FördG weiter gehende Rechte gegenüber dem EStG anordne, sei es als lex specialis zu verstehen. Die Einschränkung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG laufe dem Zweck des FördG zuwider. Insbesondere könne sich nach Einreichung der Bilanz ergeben, dass auch ein bewusster Verzicht auf die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Hinblick auf eine erwartete Geschäftsentwicklung zu revidieren sei. Eine Korrektur des Bilanzansatzes aufgrund von Vorschriften des FördG könne deshalb nicht als eine Bilanzänderung i.S. des § 4 Abs. 2 EStG angesehen werden. Andernfalls sei der Bilanzierende gezwungen, die ihm nach dem FördG zustehenden Sonderabschreibungen bereits im ersten Jahr in Anspruch zu nehmen und Vorsorge gegen mögliche Änderungen durch die Betriebsprüfung zu treffen. Damit werde die Möglichkeit des FördG, die Sonderabschreibung auf fünf Jahre zu verteilen, ausgehöhlt.


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Außerdem führe § 4 Abs. 2 EStG zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen mit Einnahmenüberschussrechnung. Diese lasse sich entgegen dem BFH-Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 16/05 (BFH/NV 2007, 1293) schwerlich damit rechtfertigen, dass an die anspruchsvollere Gewinnermittlungsart auch höhere Anforderungen zu stellen seien. Selbst der Gesetzesbegründung zur Neufassung der Vorschrift sei nicht zu entnehmen, dass diese unterschiedliche zeitliche Befristung für die Ausübung von Wahlrechten je nach Gewinnermittlungsart gerechtfertigt sei. Jedenfalls solange ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe und die Veranlagungsarbeiten nicht verzögert oder erschwert würden, müsse die Wahlrechtsausübung nach dem FördG noch möglich sein.

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Im hier zu entscheidenden Sachverhalt habe nach Einreichung der geänderten Bilanz noch eine Betriebsprüfung stattgefunden, die zur Änderung der Bescheide geführt habe. Eine Verzögerung der Veranlagung sei nicht gegeben.

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Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Bilanzänderung nur in Höhe einer Berichtigung für zulässig erachte, wären jedenfalls weitere Sonderabschreibungen in Höhe von 934.297 DM zu berücksichtigen, denn insoweit sei die lineare Abschreibung rückgängig gemacht worden.

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Die Revisionsklägerin beantragt,
den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 1999 unter Änderung des Bescheides vom 12. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2003 sowie des Bescheids vom 8. Dezember 2006 dahin gehend zu ändern, dass ein Gewerbeverlust in Höhe von 446.735 DM festgesetzt wird, hilfsweise, den Bescheid dahin gehend zu ändern, dass ein verbleibender Gewerbeertrag in Höhe von 1.059.700 DM festgesetzt wird.

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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.


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