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BFH Urteil IV R 48/07 Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen


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Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, inwieweit Bilanzberichtigung und Bilanzänderung auch für Zwecke der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung Wirksamkeit entfalten. Zwar knüpft die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 Satz 1 GewStG an die Vorschriften des EStG an. Bilanzierungswahlrechte sind deshalb grundsätzlich einheitlich auszuüben (BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 110/87, BFHE 158, 520, BStBl II 1990, 195).


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Keine Einheitlichkeit ist aber für Bilanzberichtigung und Bilanzänderung erforderlich, soweit diese wegen der unterschiedlich erfüllten Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht einheitlich im Rahmen der einkommen- und gewerbesteuerlichen Gewinnermittlung durchgeführt werden können. Ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, ist vielmehr für Einkommensteuer und Gewerbesteuer gesondert zu prüfen (BFH-Urteil vom 6. September 2000 XI R 18/00, BFHE 193, 279, BStBl II 2001, 106). Auch eine unanfechtbare gesonderte und einheitliche Feststellung des einkommensteuerlichen Gewinns ist für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags nicht bindend (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 XI R 83/00, BFHE 205, 390, BStBl II 2004, 699).

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6. Die Sache ist entscheidungsreif. Der Senat kann den Gewerbesteuermessbetrag 1999 selbst festsetzen. Er beträgt 50.585 DM und ist wie folgt zu ermitteln:

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Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid vom 8. Dezember 2006

1.161.609 DM
+ lineare AfA 1998/99

575.598 DM
+ lineare AfA 2. Halbjahr 1999

337.550 DM
+ AfA aus Nachaktivierung

21.149 DM
./. Sonderabschreibung FördG

934.297 DM

1.161.609 DM
./. Kürzungen wie bisher

53.900 DM
verbleibender Betrag

1.107.709 DM
abgerundet

1.107.700 DM
./. Freibetrag

48.000 DM
verbleibender Betrag

1.059.700 DM
Stufentarif 5 % ./. 2.400 DM

50.585 DM

Quelle: Bundesfinanzhof


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