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BFH Urteil IV R 48/07 Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen


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b) Mit der Revision begehrt die Revisionsklägerin ausweislich ihres Hauptantrags, einen Gewerbeverlust in Höhe von 446.735 DM festzusetzen. Soweit damit eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags auf der Grundlage eines 1.107.709 DM unterschreitenden Gewerbeertrags begehrt wird, stellt sich dies als eine im Revisionsverfahren unzulässige Erweiterung des Klagebegehrens dar. Denn über ein Begehren, das erstmals im Revisionsverfahren durch Erweiterung des Klageantrags erhoben wird, ist gerichtlich noch nicht entschieden, so dass es insoweit an einem Gegenstand der revisionsrichterlichen Nachprüfung fehlt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 4. April 1974 IV R 7/71, BFHE 112, 331, BStBl II 1974, 522; vom 23. Oktober 2002 II R 81/00, BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199).


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Soweit das Revisionsbegehren darüber hinaus als Antrag auf Feststellung eines vortragsfähigen Fehlbetrags i.S. des § 10a GewStG zu verstehen sein sollte, läge darin eine nach § 123 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 67 FGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung.

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c) Der hilfsweise gestellte Antrag, einen verbleibenden Gewerbeertrag in Höhe von 1.059.700 DM festzusetzen, ist zulässig. Der Senat legt den Antrag dahin aus, dass der Gewebesteuermessbetrag durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Betrag von 1.059.700 DM begehrt wird. Dieser Antrag entspricht dem erstinstanzlichen Antrag, denn bei Nichtberücksichtigung der Dauerschuldzinsen ergibt sich aus dem Gewerbeertrag von 1.107.709 DM nach Abrundung und Abzug des Freibetrags gemäß Â§ 11 Abs. 1 GewStG eine Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Steuermesszahl von 1.059.700 DM.

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3. Der Hilfsantrag ist begründet. Der Minderung des Gewerbeertrags um die zu Unrecht berücksichtigten Dauerschuldzinsen ist zwar eine Erhöhung des Gewerbeertrags um die fehlerhaft beanspruchten AfA gegenüberzustellen. Der betreffende Betrag wird aber durch die von der KG beanspruchte Sonderabschreibung nach § 4 FördG kompensiert.

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a) Zutreffend hat das FG die von der KG zu Sanierungszwecken erworbenen Immobilien dem Umlaufvermögen zugeordnet.

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aa) Zum Anlagevermögen gehören diejenigen Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Umlaufvermögen sind demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 23. September 2008 I R 47/07, BFHE 223, 56; vom 9. Februar 2006 IV R 15/04, BFH/NV 2006, 1267; vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359; vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448).


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Die Zuordnung orientiert sich danach maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung). Ein Gegenstand, der zum Verkauf bestimmt ist, gehört auch dann zum Umlaufvermögen, wenn er bei fehlender Verkaufsmöglichkeit übergangsweise vermietet oder in anderer Weise für den Betrieb genutzt wird. Demgegenüber gehört ein Gegenstand, der zur Vermietung bestimmt ist, zum Anlagevermögen, es sei denn, die Vermietung dient nur dem Zweck, den Gegenstand anschließend dem Mieter zu verkaufen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 223, 56; vom 2. Februar 1990 III R 165/85, BFHE 160, 361, BStBl II 1990, 706; vom 31. März 1977 V R 44/73, BFHE 122, 184, BStBl II 1977, 684).

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Danach waren die von der KG als Zwischenerwerberin zum Zweck der Sanierung und der Privatisierung erworbenen Grundstücke und Gebäude dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Dass die (noch) nicht verkäuflichen Einheiten vermietet wurden, ändert nichts an der von Anfang an bestehenden Absicht der Weiterveräußerung. Wie bei jedem gewerblichen Grundstückshändler gehörten deshalb auch die Immobilien der KG zum Umlaufvermögen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. März 1981 VIII R 149/78, BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522; vom 16. Januar 1969 IV R 34/67, BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375).

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bb) Soweit Finanzbehörden der Länder eine andere Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen vorgenommen haben (z.B. Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg in BStBl I 1996, 1119), handelt es sich um sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die Rechtsprechung grundsätzlich nicht binden (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754). Inwieweit die betreffenden Erlasse Billigkeitsregelungen zugunsten von Zwischenerwerbern enthalten und insoweit auch von den Gerichten zu beachten sind, bedarf in dem hiesigen Rechtsstreit keiner Klärung, weil Streitgegenstand nicht die Verpflichtung zum Erlass einer die KG begünstigenden Billigkeitsentscheidung ist.


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