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BFH Urteil IV R 48/07 Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen


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Mit der nun gegen das aufgrund einer Neuordnung der Finanzamtsbezirke zuständig gewordene Finanzamt (Beklagter und Revisionsbeklagter, im Folgenden FA) gerichteten Klage machte die KG geltend, die Grundstücke seien dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Die Behandlung als Anlagevermögen sei im Hinblick auf einen Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 17. Juli 1996 34 -S 1988- 2/96 (BStBl I 1996, 1119) erfolgt. Da der Erwerb und Verkauf der Immobilien zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr gehört habe und die Anschaffungsdarlehen aus den Veräußerungserlösen hätten getilgt werden müssen, seien die Darlehen gewerbesteuerlich nicht als Dauerschulden zu qualifizieren. Deshalb sei die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen rechtsfehlerhaft. Die Sonderabschreibung nach dem FördG sei von der Zuordnung der Immobilien zum Umlaufvermögen nicht betroffen, denn sie könne auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens beansprucht werden.


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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt, als Dauerschuldzinsen nicht hinzuzurechnen seien. Die KG habe gewerblichen Grundstückshandel betrieben, so dass die Immobilien dem Umlaufvermögen zuzuordnen seien. Die mit der Finanzierung dieser Wirtschaftsgüter zusammenhängenden Schulden seien keine Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Die Behandlung der Immobilien als Umlaufvermögen habe aber zur Folge, dass keine AfA vorgenommen werden könnten. Außerdem entfalle die im Rahmen der Bilanzänderung geltend gemachte Sonderabschreibung.

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Das FG ermittelte die Bemessungsgrundlage für den Gewerbesteuermessbetrag danach folgendermaßen:

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Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid vom 8. Dezember 2006

1.161.609 DM
+ lineare AfA 1998/99

575.598 DM
+ lineare AfA 2. Halbjahr 1999

337.550 DM
+ AfA aus Nachaktivierung

21.149 DM
+ Sonderabschreibung FördG

355.862 DM

2.451.768 DM
./. Kürzungen wie bisher

53.900 DM
verbleibender Betrag

2.397.868 DM
abgerundet

2.397.800 DM
./. Freibetrag

48.000 DM
verbleibender Betrag

2.349.800 DM

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Mit der Revision macht die Revisionsklägerin, die nach Zustellung des FG-Urteils Rechtsnachfolgerin der KG geworden ist, in erster Linie Sonderabschreibungen nach dem FördG von insgesamt 2.488.741 DM, hilfsweise von insgesamt 934.237 DM geltend und rügt eine Verletzung der §§ 6, 7 EStG und § 3 FördG.


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Die Zuordnung der Grundstücke zum Umlaufvermögen stehe einer Gewährung von Sonderabschreibungen nach dem FördG nicht entgegen. Zwar werde aus der Ausgestaltung der Begünstigung als Sonderabschreibung hergeleitet, dass Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nicht begünstigt seien. Denn aus den in den §§ 6 bis 7a EStG aufgestellten Grundsätzen folge, dass Voraussetzung für eine Sonderabschreibung die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen sei. Dem sei aber das FG Münster in seinem Urteil vom 17. August 2000 14 K 5470/97 E entgegengetreten. Weder Wortlaut noch Zweck der Vorschrift verlangten danach eine Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen. Auch zeige die Gesetzesänderung vom Jahr 1993, mit der für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 1993 eine fünfjährige Behaltefrist eingeführt worden sei, dass zuvor auch Umlaufvermögen begünstigt gewesen sei. Denn die Gesetzesänderung habe verhindern sollen, dass weiterhin die Anschaffung von Wohnhäusern begünstigt sei, die nur kurze Zeit im Eigentum und damit im Betriebsvermögen von GmbH stünden. Die für Sonderabschreibungen geltenden allgemeinen Grundsätze fänden nur insoweit Anwendung, als nicht einzelne Begünstigungsvorschriften besondere Bestimmungen enthielten. Das sei hier gerade der Fall. Der Zielsetzung des Gesetzes habe insbesondere eine Begünstigung des gewerblichen Grundstückshändlers entsprochen, der vor dem Weiterverkauf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden durchführe.


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