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BFH Urteil IV R 48/07 Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen


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Es trägt vor, die Frage, ob der Gewinn aus Gewerbebetrieb um den gewinnmindernden Betrag der Sonderabschreibungen nach dem FördG zu erhöhen sei, wenn Immobilien insgesamt bilanzsteuerrechtlich dem Umlaufvermögen zuzuordnen seien, sei bereits durch frühere Entscheidungen des X. Senats des BFH zur linearen Gebäude-AfA geklärt (BFH-Beschluss vom 12. September 1995 X B 83/95, BFH/NV 1996, 206; BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 X R 105-107/88, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519). Danach müsse ein gewerblicher Grundstückshändler Grundstücke und Gebäude als Umlaufvermögen aktivieren.


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Abschreibungen nach § 7 EStG seien nicht zulässig. Ãœbertragen auf die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG ergebe sich, dass auch dieser Gewinn um den gewinnmindernden Betrag der Sonderabschreibung zu erhöhen sei. Ein Anspruch auf die Gewährung der Sonderabschreibung bestehe nur dann, wenn bei dem betreffenden Wirtschaftsgut auch eine regelmäßige AfA vorzunehmen sei. Soweit das FG Münster eine andere Auffassung vertrete, sei dem zu widersprechen. Es sei auch nicht haltbar, wenn in der Literatur vertreten werde, eine Beschränkung der Förderung auf das Anlagevermögen werde dem Sinn und Zweck der §§ 3, 4 FördG nicht gerecht. Aus dem Prinzip des FördG und dem daraus ablesbaren Willen des Gesetzgebers sei zu schließen, dass die jeweilige begünstigte Maßnahme nur einmal gefördert werden solle. Eine mehrfache Förderung derselben Baumaßnahme beim Bauträger und beim Erwerber sei schon deshalb nicht möglich, weil auf Sonderabschreibungen nur der Erwerber Anspruch haben sollte. Deshalb lasse die Finanzverwaltung nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen keine Sonderabschreibung beim Bauträger zu.

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Die KG könne sich auch nicht auf eine fehlerhafte Auslegung von § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG berufen. Angesichts der eindeutigen Formulierung der Vorschrift sei für die von der Revision geforderte einschränkende Auslegung kein Raum. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sei vom BFH bereits in dem Urteil in BFH/NV 2007, 1293 verneint worden.

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Hierauf erwidert die Revisionsklägerin, es gehe nicht um eine doppelte Begünstigung, sondern um die Versagung jedweder Begünstigung.

II.
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Die Revision ist teilweise unzulässig, im Ãœbrigen aber begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie des angefochtenen Bescheids und zur Festsetzung eines niedrigeren Gewerbesteuermessbetrags (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

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1. Die Revisionsklägerin ist im Revisionsverfahren klagebefugt. Die ursprüngliche eigene Klagebefugnis der KG für eine Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid ist nach Ergehen des FG-Urteils dadurch auf die Revisionsklägerin übergegangen, dass die Revisionsklägerin infolge des Ausscheidens sämtlicher Kommanditisten Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden ist.


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Scheiden alle Gesellschafter bis auf einen aus einer Personengesellschaft aus, erlischt die Gesellschaft. Der verbleibende Gesellschafter wird ihr Gesamtrechtsnachfolger (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2008 III ZR 38/07, Monatsschrift für Deutsches Recht 2008, 1033). In einem solchen Fall der Gesamtrechtsnachfolge geht auch die Klagebefugnis auf den Rechtsnachfolger über (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, BFH/NV 2001, 178; BFH-Beschluss vom 3. Juli 2000 VIII R 68/95, juris; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 48 FGO Rz 114). Der dadurch eintretende Beteiligtenwechsel ist keine Klageänderung i.S des § 67 FGO (Schallmoser in HHSp, § 67 FGO Rz 30).

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2. Die Revision ist unzulässig, soweit mit dem Hauptantrag die Bemessung des Gewerbesteuermessbetrags auf der Grundlage eines 1.107.709 DM unterschreitenden Gewerbeertrags begehrt wird.

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a) Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG am 26. Juni 2007 hat die KG erstinstanzlich beantragt, den Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag für die Hälfte der Entgelte für Dauerschulden zu mindern. Damit stimmt die Wiedergabe des Klageantrags in dem angefochtenen Urteil des FG zwar nicht ganz in der Formulierung, aber inhaltlich vollständig überein. Nachdem mit dem angefochtenen Bescheid Dauerschuldzinsen in Höhe von 1.672.868 DM hinzugerechnet worden sind, war das erstinstanzliche Begehren der KG also darauf gerichtet, die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags um den Hinzurechnungsbetrag von 1.672.868 DM zu mindern. Bemessungsgrundlage wäre dann ein Gewerbeertrag von 1.161.609 DM abzüglich der unstreitigen Kürzung in Höhe von 53.900 DM, also ein Betrag von 1.107.709 DM.


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