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BFH Urteil IV R 48/07 Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen


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Sonderabschreibungen nach § 4 FördG können auch auf Herstellungsarbeiten an Gebäuden des Umlaufvermögens vorgenommen werden.
FördG §§ 3, 4
EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, § 7
GewStG § 8 Nr. 1
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1
Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2007 6 K 5364/03 B


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Gründe

I.
1
Die Revisionsklägerin ist eine GmbH, die im Streitjahr 1999 Komplementärin der Z KG (Klägerin, im Folgenden KG) war. Die KG betrieb die Sanierung und Privatisierung von ehemals kommunalen Wohnungsbauten in den neuen Bundesländern und fungierte dabei als sog. Zwischenerwerberin im Rahmen des Zwischenerwerbermodells nach dem Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfegesetz vom 23. Juni 1993, BGBl I 1993, 944). Ein Zwischenerwerber erwarb von dem Wohnungsunternehmen solche Objekte, die nicht zu mindestens einem Drittel unmittelbar an Mieter veräußert werden konnten. Er hatte Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen und den Mietern die modernisierten Wohnungen zum Kauf für einen nach oben begrenzten Preis anzubieten. Je nach Kaufinteresse wurden die Objekte in mieterprivatisierungsgebundene und -ungebundene Grundstücke aufgeteilt.

2
Die KG hatte im Februar 1998 915 Wohn- und Gewerbeeinheiten als Zwischenerwerberin erworben und die Sanierungsarbeiten im Jahr 1999 abgeschlossen. Noch 1999 veräußerte sie einen Großteil der Wohnungen.

3
Nachdem der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für das Streitjahr 1999 mangels Abgabe von Steuererklärungen zunächst aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ergangen war, hatte die KG im Einspruchsverfahren Jahresabschlüsse für das Wirtschaftsjahr 1998/99 und ein Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli bis 31. Dezember 1999 beim damals zuständigen Finanzamt eingereicht, aus denen sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 1.518.996 DM ergaben. Auf dieser Grundlage wurde der Feststellungsbescheid geändert; außerdem ergingen erstmalige Bescheide über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1999 und über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1999.


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4
Im September 2002 reichte die KG beim inzwischen zuständig gewordenen Finanzamt geänderte Steuererklärungen sowie geänderte Jahresabschlüsse ein, die einen Verlust von 789.746 DM auswiesen. Dieser Betrag ergab sich aus der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) und Bildung eines entsprechenden Sonderpostens mit Rücklageanteil in Höhe von 2.488.741,86 DM abzüglich einer Auflösung der Gewerbesteuerrückstellung von 180.000 DM. Außerdem wurden Entgelte für Dauerschulden von 2.405.184 DM erklärt. Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid, dem unverändert ein Gewerbeertrag von 1.518.996 DM zugrunde lag, der aber um eine Hinzurechnung in Höhe der Dauerschuldzinsen von 1.202.592 DM erhöht wurde. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung hielt das Finanzamt für eine unzulässige Bilanzänderung i.S. des § 4 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der gegen diesen Änderungsbescheid erhobene Einspruch blieb erfolglos.

5
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam es auf Antrag der KG zu einer zusätzlichen Aktivierung von Herstellungskosten (357.386,38 DM) auf die Gebäude, die wie in der Gewinnermittlung der KG als Anlagevermögen behandelt wurden. Dementsprechend wurden die Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die Gebäude hinsichtlich der zusätzlich aktivierten Herstellungskosten um 21.148,77 DM erhöht. Zugleich wurde im Rahmen der Änderungsgrenzen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG dem Antrag der KG auf Sonderabschreibungen nach dem FördG in Höhe von 355.861,94 DM entsprochen. Das zuständig gewordene Finanzamt erließ in Auswertung der Betriebsprüfung einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Gewerbesteuermessbescheid, dem ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 1.161.609 DM sowie eine Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen von 1.672.868 DM zugrunde lagen.


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