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Voraussetzungen für steuerlich beachtliches Treuhandverhältnis (BFH I R 12/09)


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Im April 2001 schüttete die E-AG den Gewinn für das Geschäftsjahr 2000 aus. Der Klägerin wurde erneut für die Treuhand-Aktien eine Steuerbescheinigung gemäß Â§ 44 KStG 1999 ausgestellt. Danach betrugen die Bruttodividende 1.066.875,95 € (2.086.627,99 DM), die anrechenbare Körperschaftsteuer 320.062,79 € (625.988,40 DM) und die Kapitalertragsteuer 186.703,29 € (365.159,89 DM).

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Am 24. Oktober 2000 und 17. Oktober 2001 fassten die Gesellschafter der Klägerin Beschlüsse über die Festlegung der Höhe der Entschädigungen der Kommunen gemäß Â§ 3 der Treuhandverträge. Die Kommunen hatten danach Anspruch auf Entschädigungen in Höhe von 806.109,21 € (1.576.612,58 DM) für 2000 und in Höhe von 1.060.670,41 € (2.074.491 DM) für 2001.

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Die Klägerin aktivierte in ihren Jahresabschlüssen für die Streitjahre die Treuhand-Aktien im Anlagevermögen, und zwar als „Treuhandvermögen“. In entsprechender Höhe wurden Treuhandverpflichtungen gegenüber den Kommunen passiviert. Die auf die Treuhand-Aktien entfallenden Dividenden behandelte sie als Betriebseinnahmen und die auf die Treuhand-Aktien entfallenden Entschädigungen zugunsten der Kommunen als Betriebsausgaben.

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In ihren Steuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Klägerin die Anrechnung der auf die Treuhand-Aktien entfallenden Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) in den angefochtenen Bescheiden nicht. Er ging davon aus, dass zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern hinsichtlich der Treuhand-Aktien Treuhandverhältnisse i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) bestünden, sodass die Aktien den einzelnen Kommunen als wirtschaftlichen Eigentümern zuzurechnen seien. Daher behandelte er die Dividenden nicht als Betriebseinnahmen, sondern als verdeckte Einlagen der Kommunen in die Klägerin; die gezahlten Entschädigungen erfasste er nicht als Betriebsausgaben der Klägerin, sondern als verdeckte Gewinnausschüttungen. Zudem rechnete er die auf die Dividenden entfallende anrechenbare Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer nicht an.

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Das Finanzgericht (FG) hat die deshalb erhobene Klage hinsichtlich der nunmehr noch streitbefangenen Bescheide abgewiesen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2008 6 K 923/06). Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 547 abgedruckt.

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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahin zu ändern, dass die Dividenden der E-AG als Betriebseinnahmen und die Entschädigungen für die Aktienüberlassung als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.
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Die Revision ist begründet, soweit sie den Rechtsstreit wegen Körperschaftsteuer betrifft. Sie führt insoweit gemäß Â§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur antragsgemäßen Änderung der angefochtenen Bescheide. Im Hinblick auf die ebenfalls angefochtenen Gewerbesteuer-Messbescheide ist die Revision unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

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1. Die Entscheidung über die Revision wegen der Gewerbesteuer-Messbescheide beruht darauf, dass die Klage insoweit unzulässig war. Denn die Klägerin begehrt eine Erhöhung der ihr gegenüber festgesetzten Messbeträge, und eine dahin gehende Klage ist regelmäßig unzulässig. Eine Anfechtungsklage ist nämlich nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO); die Festsetzung einer zu niedrigen Steuer oder eines zu niedrigen Messbetrags löst jedoch gemeinhin keine Rechtsverletzung aus. So liegen die Dinge hinsichtlich der Gewerbesteuer-Messbescheide im Streitfall, in dem weder die Klägerin vorgetragen hat noch anderweit erkennbar ist, inwieweit die Rechtsstellung der Klägerin durch die von ihr angestrebte Änderung jener Bescheide verbessert werden könnte. Soweit hiernach die Klage unzulässig war, ist die sie abweisende Entscheidung des FG im Ergebnis richtig, weshalb die Revision insoweit zurückzuweisen ist (§ 126 Abs. 4 FGO).

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2. Soweit sie die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide betraf, war die Klage hingegen zulässig. Die Klägerin begehrt zwar auch insoweit eine Erhöhung der bislang festgesetzten Steuer. Eine auf eine höhere Steuerfestsetzung gerichtete Klage kann aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. dann zulässig sein, wenn die Erhöhung der festgesetzten Steuer Voraussetzung für eine Anrechnung von Körperschaftsteuer nach Maßgabe von § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des im Streitfall maßgeblichen Einkommensteuergesetzes 1997 (EStG 1997) oder für eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer gemäß Â§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362, m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt, soweit es um die Festsetzung der Körperschaftsteuer geht, im Streitfall vor. Das FG hat dies zutreffend dargestellt, und die Beteiligten sind dem nicht entgegengetreten, weshalb der Senat von weiteren Ausführungen hierzu absieht.

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3. Die Revision ist im Hinblick auf die Körperschaftsteuerbescheide begründet. Die streitigen Einkünfte sind bei der Festsetzung der Körperschafteuer gegenüber der Klägerin zu berücksichtigen. Der Ansicht des FG, dass jene Einkünfte nicht der Klägerin, sondern deren Gesellschaftern zuzurechnen seien, folgt der Senat nicht.

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a) Der von der Klägerin begehrte Ansatz der Dividenden der E-AG sowie der darauf entfallenden anrechenbaren Steuern als Einnahmen setzt voraus, dass die betreffenden Einnahmen steuerrechtlich der Klägerin zuzurechnen sind. Die persönliche Zurechnung von Dividenden richtet sich nach der hier maßgeblichen Rechtslage nach § 20 Abs. 2a EStG 1997; das gilt auch dann, wenn –wie im Streitfall– die Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft in einem Betriebsvermögen gehalten werden. Anteilseigner i.S. des § 20 Abs. 2a Satz 1 EStG 1997 ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an der Kapitalgesellschaft zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 2a Satz 2 EStG 1997).

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b) Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen. „Eigentümer“ i.S. dieser Regelung ist der zivilrechtliche Eigentümer bzw. Inhaber des Wirtschaftsguts; dies war in Bezug auf die in Rede stehenden Aktien der E-AG in den Streitjahren die Klägerin. Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt zwar § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO, dass bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen sind. Diese Vorschrift greift jedoch nur dann ein, wenn im konkreten Einzelfall ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis besteht. Daran fehlt es im Streitfall.



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