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Voraussetzungen für steuerlich beachtliches Treuhandverhältnis (BFH I R 12/09)


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dd) Die Rechtsprechung zum Ãœbergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften (BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296), auf die das FG vor allem abgestellt hat, ist im Streitfall nicht einschlägig. Sie betrifft nämlich die Frage, von welchem Zeitpunkt an der neue rechtliche Inhaber des Anteils eine Rechtsposition innehat, die den Vorgaben des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO entspricht. Darum geht es im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen eines Treuhandverhältnisses schon deshalb nicht, weil ein Treuhandverhältnis im Allgemeinen nicht dazu führt, dass der Treuhänder den Treugeber –wie von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO verlangt– für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Treugut ausschließen kann. Ein Treuhandverhältnis kann vielmehr auch dann bestehen, wenn der Treugeber das Treugut vor dessen Abnutzung zurückerhalten soll. Das schließt die Annahme aus, dass beide Sachverhalte nach denselben Maßstäben beurteilt werden müssten. Deshalb kann insbesondere die Feststellung der einzelnen Merkmale eines Treuhandverhältnisses nicht durch eine Gesamtbildbetrachtung ersetzt werden, selbst wenn eine solche im Zusammenhang mit § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO angezeigt ist. Diese Merkmale liegen indessen im Streitfall nicht vollständig vor.

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ee) Schließlich spricht auch die bilanzielle Behandlung des Vorgangs durch die Klägerin nicht eindeutig für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Das FG hat dazu zwar einerseits festgestellt, dass die Klägerin die in Rede stehenden Aktien als „Treuhandvermögen“ ausgewiesen und zudem „Treuhandverpflichtungen“ gegenüber den Kommunen passiviert hat. Andererseits hat die Klägerin aber die von ihr vereinnahmten Dividenden als Betriebseinnahmen und die an die Kommunen gezahlten Entgelte als Betriebsausgaben behandelt, was der Verbuchung und Bilanzierung im Fall eines Handelns nicht nur im eigenen Namen, sondern auch auf eigene Rechnung entspricht. Demgegenüber hätte es der buchtechnischen Umsetzung eines Treuhandverhältnisses entsprochen, die Ausschüttungsbeträge entweder ebenfalls als „Treuhandvermögen“ oder als „durchlaufende Posten“ auszuweisen (vgl. Senatsurteil in BFHE 194, 320, 325, BStBl II 2001, 468, 470). Dass dies nicht geschehen ist, steht zusätzlich der Annahme entgegen, dass die Klägerin eindeutig und zweifelsfrei für Rechnung der Kommunen gehandelt habe.

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4. Im Ergebnis sind hiernach die streitigen Einkünfte der Klägerin zuzurechnen. Ãœber die Höhe dieser Einkünfte besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die dazu von der Klägerin gemachten Angaben unzutreffend sein könnten, und setzt die Körperschaftsteuer deshalb antragsgemäß fest. Die Berechnung der festgesetzten Beträge wird gemäß Â§ 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen.

Quelle: Bundesfinanzhof



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