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Artikel-Schlagworte: „Grundlage“



Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine Familien-Stiftung – Keine Zuwendung an sich selbst bei nur einem Begünstigten (BFH II R 22/08)

Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung
Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gemäß Â§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist.
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Geplante Kopfpauschale in der Krankenversicherung

Kopfpauschale – Zu Nebenwirkungen fragen Sie nicht Schwarz-Gelb!
Auf Kritik bei der Landtagsfraktion BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN stößt die von der Bundesregierung geplante Kopfpauschale in der Krankenversicherung.
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Hausarztverträge in Baden-Württemberg

Hausarztverträge sind freiwillige Zusatzoption zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen/BVKJ instrumentalisiert Eltern für Funktionärsstreit
Berlin/Stuttgart (ots) – Die Hausarztverträge in Baden-Württemberg setzen auf die bewährte Kooperation zwischen Hausärzten und Pädiatern zum Wohle der jungen Patienten.
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BFH V R 14/08 – Uneinbringliche Entgelte in der Insolvenz – Keine Beendigung der Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Der Umsatzsteuer unterliegende Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den späteren Gemeinschuldner werden spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe uneinbringlich.

2. Wird das uneinbringlich gewordene Entgelt nachträglich vereinnahmt, ist der Umsatzsteuerbetrag erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). Das gilt auch für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die durch die Eröffnung uneinbringlich gewordene Forderung erfüllt (Änderung der Rechtsprechung).
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BFH II R 45/07 Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung

1. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung (§ 51a BewG) ist auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird.

2. Ungeachtet eines dabei für die Eigenfläche anzusetzenden Vergleichswerts von 0 DM sind Viehzuschläge wegen überhöhter Tierbestände vorzunehmen.

BewG § 34 Abs. 6a, Abs. 7, § 36, § 37, § 38 Abs. 1, § 41,
§ 51 Abs. 4 Satz 1, § 51a, § 62 Anlage 1
Urteil vom 16. Dezember 2009 II R 45/07
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 20. September 2007 1 K 242/04 (EFG 2008, 589)
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Risiko bei Selbstanzeigen besteht

(openPR) Die Berichterstattung der letzten Tage über den Ankauf von immer mehr CDs mit Kundendaten von Schweizer Bankkonten dürfte so manchem Steuerbürger schlaflose Nächte bereitet haben. Doch auch die immer wieder als Ausweg gepriesene Selbstanzeige hat ihre Tücken. „So tritt die Strafbefreiung nur dann ein, wenn die hinterzogenen Steuern innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nachgezahlt werden,“ warnt Brigitte Jakoby, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber. „Deswegen muss gegebenenfalls frühzeitig über die Finanzierung der Steuerschuld nachgedacht werden.“
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Ankauf von geklauten Bankdaten

openPR Der Ankauf von geklauten Bankdaten erhitzt die Gemüter – ein Entscheidungsdilemma
Politiker, Juristen, Journalisten und deutsche Staatsbürger bewegt seit Tagen eine heftige Diskussion über das Für und Wider des Ankaufs gestohlener Bankdaten möglicher Steuersünder. Rechtsstaatlichkeit, außenpolitisches Risiko, Prämierung von Straftaten steht dem Argument der Steuergerechtigkeit gegenüber. Ein Entscheidungsdilemma, das ein prädestiniertes Beispiel dafür ist, wie verantwortete Entscheidungen getroffen werden sollen und wie nicht.
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Vermögen steueroptimiert zu verwalten und/oder gezielt übertragen

München, 29. Januar 2010 -openPR- Endlich gibt es einerseits Rechtssicherheit (durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums der Finanzen vom 1.10.2009) und andererseits die passenden „Bausteine“, um größere Vermögen steueroptimiert zu verwalten und/oder gezielt zu übertragen.
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BFH Urteil IV R 70/06 Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken nach Umlegungsverfahren – Zerlegung der Grundstückszuteilung in Tauschgeschäft und Kaufgeschäft – Willentliche oder konkludente Entnahmeerklärung

Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken nach Umlegungsverfahren
Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß Â§ 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird.
Die Zuordnung des den Sollanspruch übersteigenden ideellen Teils des Grundstücks zum Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach den allgemeinen Beurteilungskriterien im Ertragsteuerrecht (§ 4 Abs. 1 EStG).
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BFH Urteil II R 11/08 Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich eintretenden Umständen abhängigen Rücktrittsrechts

Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich eintretenden Umständen abhängigen Rücktrittsrechts
1. Wird in einem Grundstückskaufvertrag ein vom nachträglichen Eintritt bestimmter Ereignisse abhängiges Rücktrittsrecht vereinbart, unterfällt die Ausübung dieses Rechts bei vollständiger Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG und unterliegt daher nicht der Zweijahresfrist der Nr. 1 der Vorschrift.
2. Ist ein solches Rücktrittsrecht befristet vereinbart, bleibt es trotz ggf. mehrfach noch innerhalb der laufenden Frist erfolgter Verlängerung bestehen, wenn jeweils wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Vertragsanpassung in Gestalt einer Fristverlängerung bestand.
3. Ist die vereinbarte Frist für die Ausübung eines derartigen Rücktrittsrechts erst einmal verstrichen, stellt eine dennoch vereinbarte „Fristverlängerung“ die Begründung eines neuen Rücktrittsrechts dar. Ihm kommt nur Bedeutung zu, wenn sowohl die Neubegründung als auch die Ausübung dieses Rechts noch innerhalb der Zweijahresfrist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfolgt.
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