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BFH II R 45/07 Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung


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1. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung (§ 51a BewG) ist auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird.

2. Ungeachtet eines dabei für die Eigenfläche anzusetzenden Vergleichswerts von 0 DM sind Viehzuschläge wegen überhöhter Tierbestände vorzunehmen.

BewG § 34 Abs. 6a, Abs. 7, § 36, § 37, § 38 Abs. 1, § 41,
§ 51 Abs. 4 Satz 1, § 51a, § 62 Anlage 1
Urteil vom 16. Dezember 2009 II R 45/07
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 20. September 2007 1 K 242/04 (EFG 2008, 589)


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Gründe

I.
1
Die vier Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GbR, sind hauptberufliche Land- und Forstwirte. Gegenstand der Gesellschaft ist die gemeinsame Bewirtschaftung eines neu erbauten Schweinemaststalls i.S. des § 51a des Bewertungsgesetzes (BewG). Um diesen Zweck zu verwirklichen, übertrugen die Gesellschafter je 150 Vieheinheiten (VE) i.S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BewG auf die Klägerin. Der Stall wurde auf einem von der Klägerin erworbenen Grundstück errichtet. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 wurden insgesamt 2 323 Stück Mastschweine aus zugekauften, zwischen 20 und 30 kg schweren Jungschweinen erzeugt.

2
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) beurteilte die Klägerin als Personengesellschaft, deren gemeinschaftliche Tierhaltung i.S. des § 51a BewG einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter nach § 34 Abs. 6a BewG einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet. Das FA stellte für diesen Betrieb durch Nachfeststellung auf den 1. Januar 1999 einen Einheitswert von 2.500 DM und im Wege der Wertfortschreibung durch den angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 2003 auf den 1. Januar 2001 einen Einheitswert von 134.800 DM = 68.922 € fest. Diesen Einheitswert ermittelte es, indem es die Zahl der im Wirtschaftsjahr 1999/2000 erzeugten Schweine mit dem Faktor 0,12 (0,16 abzüglich 0,04 für die zugekauften Jungschweine) in VE umrechnete und diese VE jeweils mit 500 DM bewertete. Von dem sich hieraus ergebenden abgerundeten Betrag von 139.000 DM zog es für eine abweichende Grundsteuerbelastung 3 % (4.170 DM) ab und rundete den Unterschiedsbetrag auf 134.800 DM ab.

3
Das FA wies den Einspruch mit der Begründung zurück, nach dem bundeseinheitlich abgestimmten Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 26. Juni 1975 S 3132a – 1 – 34 (Die Information über Steuer und Wirtschaft –Inf– 1975, 487) sei für die Tierbestände der Klägerin ein Ausgangswert von 500 DM je VE anzusetzen. Dieser Ausgangswert führe zu einem Ertragswert, der ungefähr der Summe der Zuschläge nach § 41 BewG entspreche. Mit dem Ausgangswert seien neben den Tierbeständen auch die damit zusammenhängenden sonstigen Wirtschaftsgüter wie z.B. Gebäude mit den dazugehörigen Hof- und Gebäudeflächen sowie Betriebsmitteln abgegolten.

4
Mit der Klage vertrat die Klägerin die Ansicht, bei der Berechnung des Einheitswerts für ihren Betrieb seien die in den Betrieben ihrer Gesellschafter insgesamt bewirtschafteten Flächen zu berücksichtigen, und zwar so, als ob es sich bei ihrem eigenen Betrieb und den Betrieben ihrer Gesellschafter mit allen Flächen und VE um einen einheitlichen Betrieb handeln würde. Der bei ihr nach ihrer Berechnung vorliegende Ãœberbestand an Vieh von 35 VE sei gemäß Â§ 41 Abs. 2a BewG mit der Hälfte von 500 DM = 250 DM je VE anzusetzen, also mit 8.750 DM. Der Einheitswert sei mithin auf 8.700 DM festzustellen.

5
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 589 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle alle Anforderungen an eine gemeinschaftliche Tierhaltung nach § 51a BewG. Der vom FA festgestellte Einheitswert auf den 1. Januar 2001 sei ohne Rücksicht auf die Verhältnisse bei den Gesellschaftern der Klägerin nach dem Ertragswert zu bestimmen. Der Ertragswert könne abweichend vom Regelfall nicht im vergleichenden Verfahren gemäß Â§ 37 Abs. 1 Satz 1, §§ 38 bis 41 BewG ermittelt werden, das ein flächenbezogenes, an die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Gewinnung von lebenden Pflanzen und Tieren anknüpfendes Wertermittlungsverfahren sei. Da die Klägerin die natürlichen Kräfte des ihr gehörenden Grund und Bodens nicht zu diesen Zwecken nutze, fehle es an der erforderlichen Grundlage für die Anwendung des vergleichenden Verfahrens. Die Tierhaltung der Klägerin sei deshalb der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung gemäß Â§ 62 BewG zuzuordnen. Der Ertrag müsse daher durch unmittelbare, dem Erlass in Inf 1975, 487 zu entnehmende Vergleichswerte festgestellt werden. Der danach anzusetzende Ausgangswert von 500 DM je VE sei nicht nach § 41 Abs. 2a BewG zu halbieren. Bei dieser Vorschrift handle es sich um eine systemfremde Ausnahmeregelung, die auf die Bewertung des sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i.S. des § 62 BewG nicht angewendet werden könne.

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