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BFH Urteil IV R 70/06 Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken nach Umlegungsverfahren – Zerlegung der Grundstückszuteilung in Tauschgeschäft und Kaufgeschäft – Willentliche oder konkludente Entnahmeerklärung


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Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken nach Umlegungsverfahren
Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß Â§ 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird.
Die Zuordnung des den Sollanspruch übersteigenden ideellen Teils des Grundstücks zum Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach den allgemeinen Beurteilungskriterien im Ertragsteuerrecht (§ 4 Abs. 1 EStG).


EStG § 4 Abs. 1
BauGB §§ 55 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 1, 57, 58

Urteil vom 23. September 2009 IV R 70/06

Vorinstanz: FG München vom 22. Februar 2005 13 K 1055/98

Gründe

I.
Streitig ist die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb zusammen mit seiner Ehefrau (Klägerin) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Gewinnermittlung für diesen Betrieb erfolgte bis zum Wirtschaftsjahr 1981/82 gemäß Â§ 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und danach gemäß Â§ 4 Abs. 1 EStG. Die Klägerin ist zwischenzeitlich verstorben und von dem Kläger beerbt worden.

Mit Vertrag vom 14. Februar 1995 übertrugen die Kläger sämtliche land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke mit Ausnahme des Grundstücks Flurnummer (FlNr.) 204/36 Gemarkung A (im Weiteren: Grundstück II) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn R.

Das Grundstück II wurde den Klägern im Rahmen eines Baulandumlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) zugeteilt und wird seitdem von dem (weiteren) Sohn T als Gartenland genutzt. In das Umlegungsverfahren hatten die Kläger ihrerseits das Grundstück FlNr. 211 (im Weiteren: Grundstück I) eingebracht. Dieses wurde ursprünglich für betriebliche Zwecke genutzt und ab dem 25. Juni 1979 an einen Landwirt verpachtet.

Im Einzelnen lief das Umlegungsverfahren wie folgt ab:
Die Kläger brachten das Grundstück I mit einer Größe von 1 820 m² in das Umlegungsverfahren ein. Während des Verfahrens veräußerten sie einen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück in Höhe von 39/100 an ihre zukünftige Schwiegertochter (S). Dadurch reduzierte sich die von ihnen eingebrachte Grundstücksfläche auf 1 110 m². Von dieser Grundstücksfläche wurde zum Zweck der Erschließung ein Flächenbeitrag von 17 % (= 189 m²) gemäß Â§Â§ 55 Abs. 2, 58 Abs. 1 BBauG einbehalten. Danach ermittelte sich ein zuzuteilender Sollanspruch von 921 m². Zugeteilt wurden den Klägern sodann das streitgegenständliche Grundstück II (704 m²)und das Grundstück FlNr. 204/19 (759 m², im Weiteren Grundstück III). Für die Mehrzuteilung setzte die Gemeinde einen Geldausgleich in Höhe von 27.100 DM fest. Davon entfielen 13.040,60 DM auf das Grundstück II und 14.059,40 DM auf das Grundstück III.

In der beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) eingereichten Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wiesen die Kläger einen Entnahmegewinn für das zurückbehaltene Grundstück II nicht aus.

Demgegenüber erfasste das FA in den (erstmals erlassenen) Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Streitjahre 1994 und 1995 einen Entnahmegewinn von insgesamt 381.568 DM.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) bei der Ermittlung des Entnahmegewinns von einem Grundstückswert von 500 DM/m² ausging und die Zahlung an die Gemeinde (für die Mehrzuteilung) in Höhe von 13.041 DM gewinnmindernd berücksichtigte. Die Urteilsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1061 abgedruckt.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Ein Entnahmegewinn sei nicht zu erfassen, da das Grundstück II nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen worden sei. Das Grundstück II sei nicht mit dem in das Baulandumlegungsverfahren eingebrachten Grundstück I identisch. Im Umlegungsverfahren sei den Klägern für den 61/100 Anteil am eingebrachten Grundstück I das Eigentum am Grundstück III übertragen worden. Da dieses Grundstück ihren Sollanspruch nach dem BauGB nicht abgedeckt habe, hätten die Kläger einen Anspruch auf Geldausgleich gehabt. Demgegenüber habe der Kauf des Grundstücks II auf einer freiwilligen Erwerbsentscheidung der Kläger beruht. Der Geldausgleichsanspruch der Kläger sei lediglich mit dem Kaufpreis für das Grundstück II verrechnet worden. Lediglich aus abrechnungstechnischen Gründen habe die Verwaltungsgemeinschaft A den Geldausgleich auf das Grundstück II in Höhe von 13.040,60 DM und das Grundstück III in Höhe von 14.059,14 DM aufgeteilt.



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