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Jahresarbeitslohn Lohnsteuerberechnung BFH I R 33/08


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cc) Aus dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 I R 75/03 (BFHE 204, 481, BStBl II 2005, 96) folgt nichts anderes: Indem § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 die „ausländischen Einkünfte” auch bei einem Wechsel der Art der Steuerpflicht im Veranlagungszeitraum dem Progressionsvorbehalt unterwirft, sind zur Ermittlung dieser Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG 2002) Werbungskosten unabhängig von der Ermittlung der inländischen Einkünfte (und einem etwa dort berücksichtigten kalenderjahresbezogenen Arbeitnehmer-Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 2002) anzusetzen, mögen die Einkünfte auch der Sache nach zur selben Einkunftsart gehören. Eine solche im Gesetzeswortlaut angewiesene Trennung der Einkünfteermittlung ergibt sich für den Begriff des Jahresarbeitslohns in § 39b Abs. 3 EStG 2002 nicht.

3. Der Senat teilt die von der Klägerin –unter Hinweis auf eine im Vergleich zur (reinen) Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers höhere Lohnsteuerbelastung bei der Nettolohnvereinbarung vorgebrachten– verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Das Lohnsteuerverfahren muss als Massenverfahren möglichst praktikabel ausgestaltet sein; dies gilt im besonderen Maße für die im Gesetz nicht klar geregelte und als Ausnahmefall zum Regelfall der Bruttolohnvereinbarung (s. insoweit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. November 1985 VI R 238/80, BFHE 145, 198, BStBl II 1986, 186) anzusehende und darüber hinaus vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich zu treffende Nettolohnvereinbarung (s. insoweit R 39b.9 LStR 2008). Außerdem begründet der Umstand der Ãœbernahme von Lohnabzugsbeträgen durch den Arbeitgeber weder die Möglichkeit, als Vergleichspaar im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes auf den Arbeitgeber bei einer Bruttolohnvereinbarung zu verweisen (dieser trägt die Lohnsteuer nicht) noch auf den vertraglichen Nachteil des Arbeitnehmers (als Schuldner der Lohnsteuer).

Quelle: Bundesfinanzhof



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