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Jahresarbeitslohn Lohnsteuerberechnung BFH I R 33/08


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Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen „sonstigen Bezug“, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im „Jahresarbeitslohn“ (§ 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 3 Satz 7 EStG 2002) zu berücksichtigen.


EStG 2002 § 2 Abs. 7 Satz 3, § 39b Abs. 3 Satz 7, § 39d Abs. 3 Satz 4
Urteil vom 25. August 2009 I R 33/08
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 4. März 2008 17 K 3874/07 H(L) (EFG 2008, 929)

Gründe

I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Haftungsbescheides.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Tochtergesellschaft eines japanischen Unternehmens, beschäftigte Arbeitnehmer, die von der Muttergesellschaft nach Deutschland entsandt worden waren (sog. Expatriates). Zwischen der Klägerin als Arbeitgeberin und diesen Arbeitnehmern bestand eine Nettolohnvereinbarung, die die Ãœbernahme etwa anfallender Steuernachforderungen durch die Klägerin einschloss. Die Arbeitnehmer erhielten neben ihren Gehaltszahlungen auch Bonuszahlungen. Im Jahr 2002 und im Jahr 2004 schied jeweils ein Arbeitnehmer aus und kehrte nach Japan zurück. Die auf die Tätigkeit in Deutschland im Rückkehrjahr entfallenden Bonuszahlungen wurden jeweils im Jahr der Ausreise nachgezahlt.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer auf diese Zahlungen berücksichtigte die Klägerin den während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht in demselben Kalenderjahr in Deutschland bezogenen Arbeitslohn nicht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) vertrat hingegen die Ansicht, bei der Berechnung der Lohnsteuer auf die Bonuszahlungen sei der im jeweiligen Kalenderjahr während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht bezogene Arbeitslohn einzubeziehen, wobei aus Billigkeitsgründen die zuletzt für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgebende Steuerklasse (Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht) zugrunde gelegt werden müsse. Das FA nahm die Klägerin auf dieser Grundlage mit einem Lohnsteuer-Haftungsbescheid in Anspruch, beschränkte die Haftung aber später auf den die Bonuszahlung 2004 betreffenden Lohnsteuerbetrag. Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht –FG– Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2008 17 K 3874/07 H(L), Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2008, 929).

Mit der Revision macht die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts geltend.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 2. Januar 2006, geändert durch Bescheid vom 22. März 2007, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. September 2007 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.
Die zulässige Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Haftungsbescheid, mit dem die Klägerin vom FA als Haftende auf der Grundlage des § 42d Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) in Anspruch genommen wird, rechtmäßig ist.

1. Die Revision ist zulässig. Das FG hat die Revision in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Diese Zulassung eröffnet den Weg in das Revisionsverfahren, auch wenn der Tenor des FG-Urteils einen entsprechenden Ausspruch nicht enthält und auch die Rechtsmittelbelehrung des Urteils („Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. …“) einer Belehrung bei einem Urteil ohne Revisionszulassung entspricht (s. insoweit Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 107; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 115 FGO Rz 280; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 115 FGO Rz 124; Beermann in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 115 FGO Rz 46, 49, je m.w.N.).

2. Der Haftungsbescheid ist rechtmäßig; die Klägerin hat die Lohnsteuer unzutreffend ermittelt. Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im „Jahresarbeitslohn“ zu berücksichtigen.



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