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BFH I R 43/08 Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern – Bildung und Auflösung von Rückstellungen – Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze


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cc) Das von der Revision in Bezug genommene ertragsteuerliche Prinzip der Abschnittsbesteuerung (vgl. § 2 Abs. 7 EStG) gebietet ebenfalls keine steuerneutrale Rückstellungsauflösung. Es lässt sich daraus kein Rechtssatz ableiten, nach dem es für die Ergebniswirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung keine Rolle spielen darf, ob die Rückstellung in einem früheren Veranlagungszeitraum ergebniswirksam gebildet worden ist oder nicht.


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Mangels vergleichbarer Sachverhalte vermag der Senat den von der Revision betonten Widerspruch einer erfolgswirksamen Auflösung der Rückstellungen zu dem Umstand, dass bei der späteren Korrektur von Bilanzierungsfehlern der im Jahr der Korrektur geltende Steuersatz auch für den auf die Korrektur entfallenden Unterschiedsbetrag maßgeblich ist, nicht zu erkennen.

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4. Der Umstand, dass das FA im Rahmen der Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2002 unter Verstoß gegen § 201 AO keine Schlussbesprechung durchgeführt hat, zwingt nicht aus formalen Gründen zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Der Verfahrensfehler der unterlassenen Schlussbesprechung kann nach Maßgabe des § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO durch Nachholung bis zum Abschluss eines finanzgerichtlichen Verfahrens geheilt werden (BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 1997 X B 182/96, BFH/NV 1998, 811; vom 13. August 2008 VIII B 183/07, Zeitschrift für Steuern und Recht 2008, R 1140; Tipke in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 201 AO Rz 2; a.A. Schick in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 201 AO Rz 41). Eine Nachholung ist im Streitfall mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgt; denn eine solche ist einer Schlussbesprechung verfahrensrechtlich mindestens gleichwertig, weil auch die Erörterung der Sach- und Rechtslage durch ein unabhängiges Gericht den Beteiligten hinreichende Gelegenheit bietet, ihre Standpunkte vorzutragen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 811).

Quelle: Bundesfinanzhof


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