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BFH I R 27/08 – Abzugsverbot für negative Aktiengewinne aus Investmentfonds mit ausländischen Aktien verstößt in 2001 gegen Art. 56 EG


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Entgegen der Auffassung des BMF ergibt sich eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung auch nicht aus dem Gebot der Kohärenz des Steuersystems. Denn im Streitfall liegt kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Abzugsverbot für negative Aktiengewinne nach § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG 1999 und der Steuerfreiheit der –positiven– Aktiengewinne nach § 40a Abs. 1 Satz 1 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG 1999 vor, da es an einer engen Wechselwirkung beider Vorschriften fehlt. Eine solche Wechselwirkung setzt voraus, dass beide Vorschriften untrennbar in der Weise miteinander verbunden sind, dass sowohl der Steuervorteil als auch die Steuerbelastung beim Steuerpflichtigen zwingend eintreten (EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2008 C-157/07 „Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH“, IStR 2008, 769 Rz 42).


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Die bloße Möglichkeit des späteren Eintritts steuerfreier Aktiengewinne begründet dagegen keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem sofortigen Abzugsverbot für negative Aktiengewinne (EuGH-Urteile vom 29. März 2007 C-347/04 „Rewe Zentralfinanz“, Slg. 2007, I-2647 Rz 67; in IStR 2009, 133 Rz 54).

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c) Der Senat erachtet die aufgezeigte Gemeinschaftsrechtslage als eindeutig. Sie entspricht den Aussagen der EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-12357 und in IStR 2009, 133 und war damit bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH. Einer abermaligen Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG bedurfte es deshalb nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81 „C.I.L.F.I.T.“, Slg. 1982, 3415).

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4. Die von der Klägerin geltend gemachten negativen Aktiengewinne aus der Rückgabe der Anteile an den inländischen Spezialfonds sind nicht um von der Klägerin im Streitjahr erzielte Gewinne i.S. des § 8b Abs. 2 KStG 1999 aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften zu vermindern. Dies gilt auch insoweit, als diese Gewinne sich aus der Veräußerung von Anteilsscheinen an Wertpapier-Sondervermögen ergeben, die Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften halten. Für eine derartige Saldierung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.


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a) Eine Saldierung kann nicht damit begründet werden, dass eine gemeinschaftsrechtswidrige Benachteiligung der Klägerin gegenüber Kapitalgesellschaften mit inländischen Beteiligungen nur in Höhe des Differenzbetrages der im Streitjahr angefallenen Gewinne und Gewinnminderungen eintritt. Denn für die gemeinschaftsrechtliche Beurteilung einer solchen Benachteiligung kommt es allein auf die steuerliche Behandlung der negativen Aktiengewinne an; das Abzugsverbot für die negativen Aktiengewinne wird hierbei nicht durch die Steuerbefreiung der Gewinne aus weiteren –direkten und indirekten– Beteiligungen der Klägerin ausgeglichen, da es insoweit an einem untrennbaren Zusammenhang fehlt (EuGH-Urteile vom 21. September 1999 C-307/97 „Saint-Gobain“, Slg. 1999, I-6161 Rz 54; vom 26. Oktober 1999 C-294/97 „Eurowings“, Slg. 1999, I-7447 Rz 43 f., m.w.N.).



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