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Archiv für Februar 2010

BFH Urteil I R 84/08 Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich

1. Bei einer Beschäftigung in der Grenzzone während des ganzen Kalenderjahres geht die Grenzgängereigenschaft nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich nur dann verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen (Nichtrückkehrtagen) entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder ganztägig außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 3. April 2006, BStBl I 2006, 304 Tz. B.2).

2. Eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone führen zu Nichtrückkehrtagen, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht zugleich innerhalb der Grenzzone gearbeitet hat; bloße Transferreisen innerhalb der Grenzzone sind insoweit unbeachtlich (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 25. November 2002 I B 136/02, BFHE 201, 119, BStBl II 2005, 375). Dies gilt in gleicher Weise für Rückreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone.
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BFH Urteil II R 20/08 Im Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen als Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung

Im Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen als Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung

Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erschlossen ist, und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen nach § 135a Abs. 2 BauGB für den Naturschutz, gehört auch der auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen entfallende Teil des Kaufpreises zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Urteil vom 23. September 2009 II R 20/08
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 6. März 2008 4 K 2637/04 (EFG 2008, 1653)
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BFH Urteil II R 6/07 Steuerberechnung bei Aufl̦sung einer Familienstiftung РEinheitliche Zuwendung der Stiftung РAnwendung der Steuerklassen РKein mehrfacher Ansatz des perșnlichen Freibetrags

1. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten.

2. Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gemäß Â§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 2 Satz 2
Urteil vom 30. November 2009 II R 6/07
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 10. Januar 2007 4 K 1136/02 Erb (EFG 2007, 533)
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BFH Urteil V R 6/08 Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen umsatzsteuerrechtlich nicht maßgebend

Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG für vor dem 1. Januar 2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, setzt voraus, dass diese nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen ist umsatzsteuerrechtlich nicht entscheidend.
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BFH Urteil VIII R 30/06 Ansatz des Zwischengewinns bei der Veräußerung von Fondsanteilen

1. Die Besteuerung des bei der Veräußerung von Fondsanteilen ermittelten Zwischengewinns richtet sich für das Jahr 1998 nach der Spezialregelung im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Ein Rückgriff auf die einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Finanzinnovationen kommt insoweit nicht in Betracht.

2. Dem Ansatz des Zwischengewinns im Veräußerungsfall steht nicht entgegen, dass bei Anschaffung der Anteile nach der Mitteilung des Fonds kein negativer Zwischengewinn vorhanden war.

KAGG a.F. § 1 Abs. 1, § 8, § 39 Abs. 1, 1a, § 41 Abs. 2
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2
Urteil vom 24. November 2009 VIII R 30/06
Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 23. Mai 2006 1 K 420/02 (EFG 2006, 1248)
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BFH Urteil VIII R 79/06 IT-Projektleiter als freier Beruf

Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann als Leiter von IT-Projekten einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Urteil vom 22. September 2009 VIII R 79/06
Vorinstanz: FG München vom 18. Oktober 2006 9 K 763/03 (EFG 2007, 421)

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Steuerhinterziehung – Verlust der Approbation

openPr – Ein Arzt, der über Jahre in seiner Einkommensteuererklärung erhebliche Einnahmen aus seiner Praxistätigkeit nicht angibt, muss mit dem Widerruf seiner Approbation rechnen. Dies bestätigte das OVG Lüneburg im Fall eines Augenarztes, der wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Az.: 8 LA 197/09).
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Das Ende der Steueroasen

Essen (ots) – Der Kauf der CD mit gestohlenen Kontodaten aus der Schweiz rückt immer näher. Und es ist ein Witz, dass die Österreicher angeblich Interesse daran zeigen, die pikante Datensammlung ebenfalls auszuwerten. Schließlich sind sie gemeinsam mit den Luxemburgern maßgeblich dafür verantwortlich, dass Deutschland an viele Steuerbetrüger nur durch geklaute Daten herankommt.
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Eine Steuerreform darf nicht mit Steuersenkung auf Pump oder auf Kosten künftiger Generationen verbunden sein

Neue Westfälische: Neue Westfälische Bielefeld: Tillich für Steuerreform mit Augenmaß
Bielefeld (ots) – Bielefeld. Eine Steuerreform darf nicht mit Steuersenkung auf Pump oder auf Kosten künftiger Generationen verbunden sein. Das fordert Stanislaw Tillich (CDU), Ministerpräsident von Sachsen. In einem Interview mit der in Bielefeld erscheinenden Tageszeitung Neue Westfälische (Mittwochausgabe) sagte Tillich, das gelte auch für Sachsen: „Unser Markenzeichen ist ein Haushalt ohne Neuverschuldung. Das ist eine politische Zielvorgabe. Der werden wir trotz Finanz- und Bankenkrise treu bleiben.“
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Handel mit Emissionsrechten – Hacker fischten CO2-Emissionszertifikate ab

Cottbus (ots) – Die gefälschten Mails kamen am vergangenen Donnerstag: Ein Absender, der Vertrauen erweckend klang: ein Name, ein Vorname und hinter dem @-Zeichen „tradingprotection.com“. Doch den Absendern ging es nicht um den Schutz des Handels, es ging ihnen um einen Angriff auf den Handel mit Emissionsrechten. Kann sein, dass sie klimapolitische Motive hatten. Schlimm wäre es, wenn der Verdacht zuträfe, dass CO2-Verursacher sich gegenseitig beklauten, um zwölf Euro für das Recht zu sparen, eine Tonne Kohlendioxid (CO2) auszustoßen.
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