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Steuerhinterziehung – Verlust der Approbation



openPr – Ein Arzt, der über Jahre in seiner Einkommensteuererklärung erhebliche Einnahmen aus seiner Praxistätigkeit nicht angibt, muss mit dem Widerruf seiner Approbation rechnen. Dies bestätigte das OVG Lüneburg im Fall eines Augenarztes, der wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Az.: 8 LA 197/09).


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Das Gericht erklärte den Entzug der ärztlichen Approbation wegen Steuerhinterziehung in großem Umfang für rechtmäßig, da der Arzt wegen seines beharrlichen steuerlichen Fehlverhaltens zur Ausübung des ärztlichen Berufes unwürdig sei.

Allerdings führt nicht jedes Steuervergehen zur Annahme der Unwürdigkeit und damit zum Widerruf der Approbation, so das Gericht. Denn Steuervergehen lassen anders als z.B. Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit der Patienten bzw. dritter Personen keinen unmittelbaren Rückschluss auf die berufliche Tätigkeit eines Arztes zu.

Ein schwerwiegendes, beharrliches Steuervergehen, wie in dem vorliegenden Umfang, rechtfertige aber den Entzug der Approbation. Der Augenarzt habe durch die nachhaltigen Verletzungen der Steuergesetze zum Ausdruck gebracht, dass er sich bei seiner ärztlichen Berufsausübung nicht vorrangig am Patientenwohl, sondern am eigenen finanziellen Interesse orientiere. Durch dieses Verhalten habe er das erforderliche Vertrauen der Patienten in die Ärzteschaft und das eigene berufsbezogene Ansehen derart erschüttert, dass er als Arzt untragbar sei. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der Arzt im Einzelfall noch das Vertrauen seiner Patienten genieße.


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Das Gericht ließ sich bei seiner Entscheidung auch nicht von dem Einwand des Arztes überzeugen, die falschen Angaben in den Steuererklärungen resultierten aus einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation. Angesichts der Einkünfte des Arztes in Höhe von durchschnittlich mehr als 200.000 Euro jährlich wurde diese Äußerung vom Finanzamt als „aberwitzig“ bezeichnet. Einschließlich Zinsen ergab sich im vorliegenden Fall ein Steuerrückstand von insgesamt 877.000 Euro.

Fazit:
Wo bei Steuervergehen im Einzelnen die Grenze zur Unwürdigkeit zu ziehen ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Wichtige Anhaltspunkte sind aber der Zeitraum der Steuervergehen, die Höhe der hinterzogenen Beträge sowie strafrechtliche Verurteilungen.
Wie das Urteil zeigt, können Steuervergehen neben strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen auch zum Widerruf der Approbation führen. Diesen existenziellen Folgen sollten sich Mediziner bewusst sein.

Anna Brix, Rechtsanwältin


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