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Artikel-Schlagworte: „Arbeitslohn“



BFH VI R 41/07 – Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

1. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der arbeitsrechtlich geschuldete.

2. Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden (entgegen R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR 2009).
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BFH IX R 1/09 – Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung – Zufluss von nicht laufend gezahltem Arbeitslohn

Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
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BFH VI R 1/09 – Fortgeltung der Antragsveranlagung ungeachtet der Antragsfrist

Fortgeltung der Antragsveranlagung ungeachtet der Antragsfrist
1. Stellt ein ausschließlich Arbeitslohn beziehender Arbeitnehmer den Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach dem 28. Dezember 2007, ist er –soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen– gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. vom 20. Dezember 2007 zu veranlagen.
2. Die inzwischen aufgehobene zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. gilt insoweit nicht fort.
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Arbeitgeber kann Gesundheitsvorsorge lohnsteuerfrei bezuschussen

Ihr Arbeitgeber kann Sie jetzt bei der Verbesserung Ihres allgemeinen Gesundheitszustands unterstützen: Jährlich darf er Ihnen Leistungen bzw. Zuschüsse im Wert von maximal 500 Euro zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn lohnsteuerfrei zuwenden.
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Jahresarbeitslohn Lohnsteuerberechnung BFH I R 33/08

Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen „sonstigen Bezug“, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im „Jahresarbeitslohn“ (§ 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 3 Satz 7 EStG 2002) zu berücksichtigen.
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Besteuerung von Abfindungszahlungen

1. Art. 15 Abs. 1 DBA-Belgien ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine in Belgien ansässige Person von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Eine Ãœbereinkunft zwischen den deutschen und belgischen Steuerbehörden (hier: Verständigungsvereinbarung mit dem belgischen Finanzministerium vom 15. Dezember 2006 über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer, bekannt gegeben durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2007, BStBl I 2007, 261) nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 3 DBA-Belgien bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
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Brutto / Netto Rechner Rente – Rentenbesteuerung

Durch das Alterseinkünftegesetz sind Millionen Rentner und Pensionäre zwar seit 2005 steuerpflichtig, haben bisher aber keine Steuererklärung abgegeben. Für sie wird es nun eng. Denn durch den zum Jahresende 2009 anstehenden Datenaustausch zwischen Rentenversicherungsträgern, Pensionskassen, Versicherungen und den Finanzämtern wird praktisch jeder auf seine Steuerpflicht für den Zeitraum von 2005 bis 2008 überprüft.
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Zum BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Zeitwertkonten

OpenPr – Am 17.06.2009 hat das Bundesministerium für Finanzen nun die endgültige Version des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten vorgelegt. Es folgt im Wesentlichen den Inhalten des Entwurfs vom 19.09.2008 und dem Schreiben vom 27.01.2009.
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Das türkische Einkommensteuergesetz "Gelir Vergisi Kanunu – GVK" gilt für alle natürliche Personen – Unternehmer sollten türkisches Steuerrecht genau beobachten

Deutschland ist nach wie vor der wichtigste Handelspartner der Türkei. Wer als Ausländer auf dem türkischen Markt erfolgreich sein will, sollte neben seinem Geschäftsbereich regelmäßig auch die Gesetze und Regelungen des Landes im Blick behalten. Denn diese ändern sich häufig. „Insbesondere das türkische Einkommensteuergesetz unterliegt ständigen Änderungen“, betont Serhat Kutlan, Professor für Rechnungswesen und Partner der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei Kutlan & Partners in Istanbul. Und gerade das Thema Einkommensteuer kann für alle, die sich länger im Land aufhalten, relevant werden.
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Lohnsteuerhilfe mit Sofortauszahlung

Diese Lohnsteuerhilfe ist ebenso neu– wie einzigartig: Arbeitnehmer müssen nicht mehr monatelang warten, bis ihnen das Finanzamt endlich Steuern zurückerstattet. Sie können sofort, sobald ihr Lohnsteuer-Jahresausgleich erstellt ist, die Rückzahlung kassieren, die ihnen vom Fiskus zusteht.
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