Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


BFH VI R 1/09 – Fortgeltung der Antragsveranlagung ungeachtet der Antragsfrist


Seiten: 1 2


Fortgeltung der Antragsveranlagung ungeachtet der Antragsfrist
1. Stellt ein ausschließlich Arbeitslohn beziehender Arbeitnehmer den Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach dem 28. Dezember 2007, ist er –soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen– gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. vom 20. Dezember 2007 zu veranlagen.
2. Die inzwischen aufgehobene zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. gilt insoweit nicht fort.


EStG i.d.F. vom 20. Dezember 2007 § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j

Urteil vom 12. November 2009 VI R 1/09

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 2008 6 K 1801/08

Gründe

I.
1
Streitig ist, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Jahr 2004 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.

2
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger hat ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Die Klägerin hatte keine Einkünfte. Lohnersatzleistungen bezogen die Kläger nicht.

3
Am 7. Februar 2008 reichten die Kläger eine Einkommensteuererklärung für 2004 ein. Mit Bescheid vom 11. Februar 2008 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die Durchführung der Antragsveranlagung ab, da die Abgabefrist von zwei Jahren versäumt worden sei (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes –EStG– in der im Streitjahr geltenden Fassung –EStG a.F.–). Der dagegen gerichtete Einspruch ruhte zunächst im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06. Nachdem das Verfahren 2 BvL 56/06 sich durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. März 2008 VI R 46/05 (nicht veröffentlicht) im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) für noch nicht bestandskräftige Ablehnungen von Veranlagungen für Jahre vor 2005 erledigt hatte, hat das FA in Erwartung der Erledigung des weiteren anhängigen Verfahrens 2 BvL 55/06 über den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2008 entschieden. Zur Begründung bezog es sich auf § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. des JStG 2008 (EStG n.F.), wonach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. für Jahre vor 2005 nur anzuwenden ist, wenn bis zum 28. Dezember 2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden war. Da die Kläger jedoch ihren Antrag erst nach dem 28. Dezember 2007 gestellt hätten, sei im Streitfall die alte Rechtslage anzuwenden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitere bereits an der am 31. Dezember 2007 abgelaufenen Jahresfrist für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung gemäß § 110 Abs. 3 der Abgabenordnung.

4
Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit den in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 982 veröffentlichten Gründen ab.

5
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

6
Die Kläger beantragen,
das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 2008 6 K 1801/08 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Kläger für das Jahr 2004 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

7
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II.
8
Die Revision der Kläger ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Kläger zur Einkommensteuer für 2004 zu veranlagen.

9
Besteht das Einkommen –wie im Streitfall– nach § 46 Abs. 2 EStG ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt.

10
a) Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. nicht in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift wird eine Einkommensteuer-Veranlagung durchgeführt, wenn sie beantragt wird. Die –frühere zusätzliche– Voraussetzung, dass der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen war, ist nunmehr entfallen.



Kommentieren

Links: