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BFH-Urteil zur Firmenwagenbesteuerung – BdSt fordert gesetzliche Neuregelung



Anlässlich des letzte Woche veröffentlichten Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Firmenwagenbesteuerung (Az.: VI R 54/09) fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt) im Zuge des Steuervereinfachungsgesetzes eine gesetzliche Neuregelung.

Der BFH bestätigte in dem Urteil seine frühere Auffassung, nach der der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Firmenwagens für Wege zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte taggenau zu berechnen ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hebelte dieses steuerzahlerfreundiche Urteil mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass aus. Nach dem neuerlichen Urteil muss das BMF diesen jetzt sofort zurücknehmen.

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Der BdSt führt zu derselben Frage ebenfalls ein Musterverfahren (BFH VI R 67/10). „Das Urteil ist für die betreffenden Steuerzahler günstig, jedoch führt es auch zu einer erheblichen Verkomplizierung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils. Daher sollte eine vereinfachende gesetzliche Neuregelung in Angriff genommen werden“, sagt Dr. Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler. Denkbar wäre beispielsweise der Verzicht auf die Erfassung des geldwerten Vorteils für die Nutzung des Firmenwagens für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Im Gegenzug dürften dann auch keine Werbungskosten für diese Fahrten in der Steuererklärung angesetzt werden. Bislang ist es so, dass der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Firmenwagens für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatsweise mit 0,03 Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs für jeden Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil erfasst und versteuert werden muss. Auf der anderen Seite kann der betreffende Firmenwagennutzer jedoch die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte wieder als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuermindernd abziehen. „Diese Hin- und Her-Rechnerei könnte den Steuerzahlern mit einer pragmatischen Lösung erspart werden“, so Däke. Der BFH führt in seinem Urteil nämlich ausdrücklich aus, dass die Erfassung dieses geldwerten Vorteils nur eine Kompensation des Werbungskostenabzugs darstellt. Entfällt also der Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist auch die Erfassung des geldwerten Vorteils nicht notwendig.

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.



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