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Fahrtkostenregelung führt zu Mehrbelastungen für Berufspendler



Der Referentenentwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 beinhaltet unter anderem eine Neuregelung zur Absetzbarkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben.

Diese Neureglung führt bei vielen Arbeitnehmern zu einer Mehrbelastung. Die von der Bundesregierung versprochene Entlastung der Steuerzahler kehrt sich damit ins Gegenteil. Deshalb muss der Gesetzentwurf dringend nachgebessert werden. Eine Anhebung der Entfernungspauschale ist dabei dringend geboten, fordert der Bund der Steuerzahler.

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Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für die Absetzbarkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben nicht mehr eine taggenaue Günstigerprüfung, sondern nur noch eine jahresbezogene Günstigerprüfung durchgeführt wird. Nun soll nur noch jahresbezogen überprüft werden, ob die Entfernungspauschale oder die Angabe der tatsächlichen Kosten für die in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrsmittel für den Steuerzahler günstiger ist. Diese Regelung ist vor allem für die Finanzämter entlastend. In vielen Fällen führt sie bei den Steuerzahlern zu einer finanziellen Schlechterstellung.

Bei Arbeitnehmern, die unterjährig oder täglich mehrere Verkehrsmittel, also den Pkw und öffentliche Verkehrsmittel nutzen, oder wenn sie mehrere Arbeitsplätze haben, die sie mit verschiedenen Verkehrsmitteln aufsuchen, kann die Neuregelung zu einer Steuererhöhung führen (siehe Beispiele). Eine echte Steuervereinfachung die auch zum Vorteil der Steuerzahler ist, kann nur durch eine entsprechende Anhebung der Entfernungspauschale realisiert werden. Entsprechend sollte der Referentenentwurf nachgebessert werden. Ansonsten profitiert hauptsächlich die Steuerverwaltung.

* Der Arbeitnehmer fährt in der ersten Jahreshälfte mit dem Pkw 55 Kilometer zur Arbeit. In der zweiten Jahreshälfte fährt er 8 Kilometer mit dem Bus. Die Monatskarte kostet 60 Euro.

Ansetzbare Werbungskosten nach der bisher gültigen Regelung:
110 Tage x 55 km x 0,30 Euro = 1.815 Euro
6 Monate x 60 Euro = 360 Euro
Gesamt: 2.175 Euro

Ansetzbare Werbungskosten nach der geplanten Neuregelung:
Variante a) Ansatz der Entfernungspauschale
110 Tage x 55 km x 0,30 Euro = 1.815 Euro
110 Tage x 8 km x 0,30 Euro = 264 Euro
Gesamt: 2.079 Euro

Variante b) Ansatz der tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
6 Monate x 60 Euro = 360 Euro
Gesamt: 360 Euro

Selbst beim Ansatz der günstigeren Entfernungspauschale kommt es zu einer Reduzierung des Werbungskostenabzugs von fast 100 Euro.

* Beispiel 2: Arbeitnehmer mit Park & Ride
Der Arbeitnehmer fährt 5 Kilometer zum Bahnhof und anschließend 50 Kilometer mit dem Zug. Die Bahnkarte im Monat kostet 200 Euro und die kürzeste benutzbare Straßenverbindung beträgt 40 Kilometer.

Ansetzbare Werbungskosten nach der bisher gültigen Regelung:
220 Tage x 5 km x 0,30 Euro = 330 Euro
Zwischenbetrachtung:
220 Tage x 35 km x 0,30 Euro = 2.310 Euro
oder
12 Monate x 200 Euro = 2.400 Euro (!)
Gesamt: 2.730 Euro

Ansetzbare Werbungskosten nach der geplanten Neuregelung:
Variante a) Ansatz der Entfernungspauschale
220 Tage x 40 km x 0,30 Euro = 2.640 Euro

Variante b) Ansatz der tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
12 Monate x 200 Euro = 2.400 Euro
Gesamt: 2.640 Euro

Selbst beim Ansatz der günstigeren Entfernungspauschale kommt es zu einer Reduzierung des Werbungskostenabzugs von 90 Euro.

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* Beispiel 3: Arbeitnehmer mit zwei Arbeitsverhältnissen
Von Montag bis Mittwoch arbeitet der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber 1, den er mit seinem Pkw in 5 Kilometer Entfernung aufsucht. Am Donnerstag und Freitag arbeitet er beim Arbeitgeber 2, den er mit dem Bus im 20 Kilometer entfernten Ort aufsucht. Die Monatsfahrkarte kostet 60 Euro.

Ansetzbare Werbungskosten nach der bisher gültigen Regelung:
132 Tage x 5 km x 0,30 Euro = 198 Euro
12 Monate x 60 Euro = 720 Euro
Gesamt: 918 Euro

Ansetzbare Werbungskosten nach der geplanten Neuregelung:
Variante a) Ansatz der Entfernungspauschale
132 Tage x 5 km x 0,30 Euro = 198 Euro
88 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 528 Euro
Gesamt: 726 Euro

Variante b) Ansatz der tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
12 Monate x 60 Euro = 720 Euro

Selbst beim Ansatz der günstigeren Entfernungspauschale kommt es zu einer Reduzierung des Werbungskostenabzugs von fast 200 Euro.

Bund der Steuerzahler e.V.



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