Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


BFH Urteil VIII B 190/09 Glaubhaftmachung mittels Fahrtenbuch – Anwendung der sog. Ein-Prozent-Regelung


Seiten: 1 2 3



Zwar hat der BFH mit Urteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 zum Ausdruck gebracht, dass die für die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. erforderliche „voraussichtliche“ Anschaffung/Herstellung eines Wirtschaftsguts eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraussetzt und die insoweit zu treffende Prognose bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, aus der Sicht am Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums vorzunehmen ist. Das heißt aber nicht, dass sich eine Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten ausschließlich an in der Vergangenheit liegenden Verhältnissen zu orientieren hat. Vielmehr ist aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu entscheiden, ob das vom Steuerpflichtigen dargelegte künftige Investitionsverhalten schlüssig und plausibel ist. Das Vorbringen der Antragstellerin, sie werde anhand geeigneter Aufzeichnungen im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr den Nachweis über die ausschließlich betriebliche Nutzung des PKW erbringen, hält diesen Anforderungen stand. Denn letztlich kann damit –was vom FA auch nicht bezweifelt wird– nur gemeint sein, dass die Antragstellerin die ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche Nutzung durch ein Fahrtenbuch dokumentieren wird.

d) Der Umstand, dass der Gesellschafter B der Antragstellerin für den im Streitjahr vorhandenen PKW die 1 %-Regelung in Anspruch genommen hat, steht dem bei summarischer Prüfung nicht entgegen.

aa) Hätte die Antragstellerin bislang im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters B überhaupt keinen PKW gehalten, müsste eine Prognoseentscheidung positiv ausfallen, sofern der Steuerpflichtige –wie im Streitfall– glaubhaft ankündigt, die zukünftige ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche Nutzung des PKW durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen.

bb) Der Umstand, dass bereits ein PKW im Sonderbetriebsvermögen enthalten ist, dessen Privatnutzung bislang nach der sog. 1 %-Regelung besteuert wurde, rechtfertigt keine Schlechterstellung, wenn der Steuerpflichtige darlegt, er werde die künftige –mindestens 90 %ige– betriebliche Nutzung mittels Fahrtenbuches nachweisen. Ein Steuerpflichtiger, der für einen Veranlagungszeitraum die Versteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW nach der sog. 1 %-Regelung wählt, ist nicht gehalten, sich im nächsten Jahr ebenfalls für die 1 %-Regelung zu entscheiden. Er hat vielmehr die Möglichkeit, sich im Folgejahr für die Führung eines Fahrtenbuches zu entscheiden, und beispielsweise im darauf folgenden Jahr wieder für die 1 %-Regelung. Das Wahlrecht zur Führung eines Fahrtenbuches kann zwar für die Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur einheitlich ausgeübt werden. Die in einem Jahr getroffene Wahl zwischen 1 %-Regelung oder Führung eines Fahrtenbuches hat aber keine Bindungswirkung für die Folgejahre.

cc) Zu Recht verweist das FG in diesem Zusammenhang auch darauf, es sei nicht auszuschließen, dass der Gesellschafter B die Pauschalversteuerung im Jahr 2007 nur deshalb gewählt habe, um die relativ zeitintensive Führung eines Fahrtenbuches aus Gründen der Vereinfachung zu vermeiden. Angesichts der nicht unerheblichen formellen Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung an die Führung eines Fahrtenbuches gestellt werden (vgl. nur BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625; vom 10. April 2008 VI R 38/06, BFHE 221, 39, BStBl II 2008, 768), ist nämlich nicht von der Hand zu weisen, dass sich ein Steuerpflichtiger vornehmlich aus Vereinfachungsgründen gegen die aus Kostengründen möglicherweise sinnvolle Führung eines Fahrtenbuches entscheidet und stattdessen die sog. 1 %-Regelung wählt. Das hat indes nicht zur Folge, dass der Steuerpflichtige für die Zukunft daran gehindert ist, eine ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche Kfz-Nutzung durch Führung eines Fahrtenbuches nachzuweisen.

Hinzu kommt, dass in Fällen, in denen einem Steuerpflichtigen wegen des neu anzuschaffenden (bzw. angeschafften) PKW künftig zwei betriebliche PKW zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, die Wahl der 1 %-Regelung für das „alte“ Fahrzeug schon deshalb keine Bindungswirkung für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils hinsichtlich des neu anzuschaffenden PKW haben kann, weil nach der Rechtsprechung des BFH eine fahrzeugbezogene Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG geboten ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 2000 III R 2/00, BFHE 193, 101, BStBl II 2001, 332; so auch die Finanzverwaltung, vgl. BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148 Rn. 17). Ein Steuerpflichtiger kann daher für jedes Fahrzeug gesondert entscheiden, welches die für ihn günstigere Regelung ist und demgemäß für jedes Fahrzeug zwischen der Fahrtenbuchmethode bzw. der 1 %-Regelung wählen. Eine einheitliche Entscheidung für alle PKW ist nicht erforderlich. Nämliches gilt, wenn ein Steuerpflichtiger, dem nur ein betrieblicher PKW zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, das alte Fahrzeug durch ein neues –künftig anzuschaffendes– ersetzen will.

dd) Der Hinweis des FA auf den BFH-Beschluss vom 3. Januar 2006 XI B 106/05 (BFH/NV 2006, 1264), wonach der Steuerpflichtige den Nachweis der (fast) ausschließlich betrieblichen Nutzung eines PKW i.S. des § 7g EStG a.F. nicht dadurch führen kann, dass er von der sog. 1 %-Regelung Gebrauch macht, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Würde der Gesellschafter B entgegen seiner Ankündigung, ein Fahrtenbuch zu führen und auf dieser Grundlage die ausreichende betriebliche Nutzung zu dokumentieren, tatsächlich die 1 %-Regelung in Anspruch nehmen, wäre der Investitionsabzug nach § 7g Abs. 4 EStG n.F. rückwirkend zu versagen. Nämliches wäre die Folge, wenn nach dem Inhalt des Fahrtenbuches die tatsächliche Privatnutzung des PKW 10 % übersteigen und damit das Erfordernis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung nicht gewahrt würde.

Quelle: Bundesfinanzhof



Kommentieren

Links: