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BFH Urteil VIII B 190/09 Glaubhaftmachung mittels Fahrtenbuch – Anwendung der sog. Ein-Prozent-Regelung


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II.
Die gemäß Â§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die (fast) ausschließlich betriebliche Nutzung hinsichtlich des anzuschaffenden Fahrzeugs hinreichend glaubhaft gemacht hat. Der Umstand, dass der Gesellschafter B für den bislang von ihm genutzten PKW nach der sog. 1 %-Regelung verfahren ist, steht dem nicht entgegen.

1. Gemäß Â§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte; dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978, 579; BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, unter II.3.a der Entscheidungsgründe, m.w.N.; vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119; vom 16. Juni 2004 I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882); es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 89, m.w.N.). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen.

2. Bei der im Verfahren zur AdV gebotenen –aber auch ausreichenden– summarischen Prüfung bestehen nach Auffassung des erkennenden Senats ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem das FA die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages versagt hat.

a) Die Frage, ob Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG im Streitjahr 2007 eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. geltend machen können oder –bei Einhaltung der in § 7g Abs. 1 EStG n.F. genannten Größenmerkmale bzw. der Einhaltung der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen– den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F., hat der Senat mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 VIII B 62/09 (Deutsches Steuerrecht 2009, 2362) geklärt. Danach findet die Neufassung des § 7g EStG auch für den vorgenannten Personenkreis bereits im Jahr 2007 Anwendung. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seine vorstehend genannte Entscheidung.

b) Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 EStG n.F. setzt die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 4 EStG n.F.). § 7g EStG n.F. regelt indes nicht, wie die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung zu belegen ist; seitens des Gesetzgebers wird lediglich eine „Prognoseentscheidung“ gefordert, ohne dass erkennbar ist, ob und wie diese Prognose darzulegen bzw. glaubhaft zu machen ist (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 52). Jedoch verlangte die Rechtsprechung auch zur Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. keine Glaubhaftmachung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385), sondern forderte lediglich, das Investitionsvorhaben ausreichend zu konkretisieren und in nachvollziehbarer Art und Weise plausibel zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159). So hat der BFH beispielsweise eine fehlende Plausibilität für die Bildung einer Ansparrücklage angenommen, wenn eine künftige Investition behauptet wurde, die der gegenwärtigen Betriebsstruktur entgegensteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848).

Die Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 633) geht unter Bezugnahme auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung davon aus, dass für die hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition auch für § 7g EStG n.F. eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten unerlässlich ist. Maßgebend seien die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres der beabsichtigten Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 633 Rn. 17 und 48). Im Ãœbrigen vertritt sie die Auffassung, dass bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen ist.

c) Zu Recht ist das FG dieser restriktiven Auffassung nicht gefolgt. Zwar ist dem FA insoweit zuzustimmen, dass der Gesetzeswortlaut des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG n.F., „der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich … ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen…“, deutlich macht, dass insoweit eine Prognoseentscheidung hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Steuerpflichtigen erforderlich ist und dass für die Prognose der künftigen betrieblichen Nutzung eines Wirtschaftsguts die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte liefern können. Soweit das FA sich insoweit auf das BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97 (BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660) bezieht, geht es indes um eine Prognose zur Ãœberschusserzielungsabsicht. In derartigen Fällen ist es –wie vom FG richtig erkannt– unerlässlich, zurückliegende Zeiträume bei der Beurteilung der Entwicklung der Umsätze und Erträge einzubeziehen. Das kann jedoch nicht unmittelbar auf den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F. und auf beabsichtigte Investitionen übertragen werden. Denn bei der Frage der Investitionsabsicht nach § 7g EStG n.F. geht es allein um die künftige beabsichtigte Nutzung eines noch anzuschaffenden Wirtschaftsguts, nicht aber um die Entwicklung von Umständen über einen längeren, teilweise weit zurückliegenden Zeitraum.



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