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BFH Urteil VIII B 190/09 Glaubhaftmachung mittels Fahrtenbuch – Anwendung der sog. Ein-Prozent-Regelung


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Investitionsabzugsbetrag, ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche Nutzung
1. Für einen betrieblichen PKW, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung des PKW dadurch dargelegt werden, dass der Steuerpflichtige geltend macht, den (ausreichenden) betrieblichen Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuches zu dokumentieren.
2. Dem steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages vorhandenes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ermittelt (gegen BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009 IV C 6 -S 2139- b/07/10002, 2009/0294464, BStBl I 2009, 633 Rn. 47).


EStG § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

Beschluss vom 26. November 2009 VIII B 190/09

Vorinstanz: FG Saarland vom 30. Juli 2009 1 V 1185/09

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten über die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2007. Im Einzelnen geht es darum, ob die bisherige Anwendung der 1 %-Regelung als Pauschalbesteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (Kfz) im Investitionsjahr der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG entgegensteht, obwohl der Steuerpflichtige ankündigt, die künftige fast ausschließlich betriebliche Kfz-Nutzung anhand geeigneter Aufzeichnungen nachzuweisen.

Die X GbR (Antragstellerin und Beschwerdegegnerin –Antragstellerin–), an der A mit 20 % sowie B und C mit je 40 % beteiligt sind, reichte am 30. Januar 2009 beim Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt –FA–) die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2007 ein. Dabei machte der Gesellschafter B in der der Erklärung beigefügten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG n.F. für die künftige Anschaffung eines betrieblich genutzten PKW in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten von 50.000 € (= 20.000 €) als Sonderbetriebsausgaben geltend. Das FA ließ den Investitionsabzugsbetrag mit der Begründung, der Gesellschafter B habe für 2007 die private PKW-Nutzung für das vorhandene Fahrzeug durch Anwendung der sog. 1 %-Regelung ermittelt, nicht zum Betriebsausgabenabzug zu und veranlagte die Antragstellerin entsprechend. Ãœber den dagegen eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden.

Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Feststellungsbescheides 2007 lehnte das FA unter Verweis auf Rn. 47 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. Mai 2009 IV C 6 -S 2139- b/07/10002, 2009/0294464 (BStBl I 2009, 633) mit der Begründung ab, bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung sei grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen.

Ihren beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf AdV begründete die Antragstellerin damit, der Investitionsabzugsbetrag sei zu bewilligen, weil die dafür erforderliche Voraussetzung der mindestens 90 %igen betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts gegeben sei. Die fast ausschließlich betriebliche Nutzung stelle eine zukunftsgerichtete Nutzungsvoraussetzung auf, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Begünstigung durch eine Prognoseentscheidung zu prüfen sei. Nach Sinn und Zweck des § 7g EStG n.F. genüge es, wenn die fast ausschließlich betriebliche Nutzung für das Jahr der Anschaffung glaubhaft erscheine. Es sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbesteuerung unzulässig, aus der bisherigen Inanspruchnahme der 1 %-Regelung negative Schlüsse hinsichtlich der in der Zukunft liegenden tatsächlichen Nutzung eines noch anzuschaffenden PKW zu ziehen, obwohl insoweit eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht werde.

Das FG gab dem Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 30. Juli 2009 1 V 1185/09 statt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das FG u.a. an, in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger bislang noch keinen PKW im (Sonder-)Betriebsvermögen gehalten habe, müsse eine Prognoseentscheidung positiv ausfallen, sofern der Steuerpflichtige glaubhaft ankündige, die zukünftige PKW-Nutzung mittels eines Fahrtenbuches nachzuweisen. Allein der Umstand, dass –wie hier– bereits ein PKW im Sonderbetriebsvermögen enthalten sei, dessen private Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG besteuert werde, rechtfertige es nicht, zu Lasten des Steuerpflichtigen zu entscheiden.

Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Beschwerde macht das FA geltend, bei der für die Bewilligung des Investitionsabzugsbetrages erforderlichen Prognoseentscheidung seien grundsätzlich die bisherigen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Im Streitfall habe der Gesellschafter B in der Gewinnermittlung 2007 die private Kfz-Nutzung des betrieblichen PKW nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt. Diese Ermittlung des privaten Nutzungsanteils für die Vergangenheit müsse auch für die Zukunft bei der Prognoseentscheidung Berücksichtigung finden. Habe ein Steuerpflichtiger den zum Betriebsvermögen gehörenden PKW in der Vergangenheit zu weniger als 90 % betrieblich genutzt, müsse bei der Prognoseentscheidung davon ausgegangen werden, dass der PKW auch künftig nicht ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werde.

Das FA beantragt,
den Beschluss des FG aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf AdV des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom 17. März 2009 abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.



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