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BFH IV R 21/08 – Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer


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Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer; Objektbegrenzung bei mehreren Nutzern und mehreren Arbeitszimmern
1. Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen.


2. Nutzen die Ehegatten für diesen Zweck einen Raum in einer von ihnen bewohnten und gemeinsam angemieteten Wohnung, so sind ihnen die anteiligen Mietzinsen und die anteiligen Energiekosten zur Hälfte zuzuordnen.

3. Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, so steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG 1997 beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift nur anteilig zu. Mehrere häusliche Arbeitszimmer, die während eines Veranlagungszeitraums nacheinander in verschiedenen Wohnungen oder Häusern genutzt werden, sind für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG 1997 als ein Objekt anzusehen (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

BGB § 705, § 706 Abs. 3
EStG 1997 § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 20. Juni 2007 2 K 52/04

Gründe

I.
1
Die verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten zu 1. und 2. (Kläger zu 1. und zu 2.) sind Gesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten zu 3. (Klägerin zu 3.), der X Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); die Ehegatten waren jeweils zur Hälfte am Gewinn und Verlust der GbR beteiligt. Die GbR berät kleine und mittlere Betriebe beim Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Der Ehemann –der im Hauptberuf als Soldat tätig ist– richtete die Datenverarbeitungsanlagen ein, die Ehefrau schulte und betreute die Kunden. Die GbR betrieb ihr Unternehmen erst im Bereich B und wegen der Versetzung des Ehemanns dann in G.

2
Im Streitjahr 1997 nutzten die Ehegatten zunächst einen Raum in ihrer Mietwohnung in A und dann einen in dem ihnen jeweils zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus in G als Arbeitszimmer für den Betrieb der GbR. Das Arbeitszimmer in G war mit zwei Schreibtischen, vier Computern, zwei Sesseln und mehreren Aktenschränken ausgestattet; in einem daran angrenzenden Abstellraum lagerten sie Akten. Die Arbeitszimmer wurden jeweils zu 80 % von der Ehefrau und zu 20 % vom Ehemann genutzt (zeitliche Nutzungsanteile). Bei der Gewinnermittlung für das Streitjahr durch Einnahmenüberschussrechnung zog die GbR folgende Aufwendungen für die Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ab:

3
Arbeitszimmer im Einfamilienhaus

Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe

von 5 % der anteiligen Herstellungskosten

654,54 DM

anteilige Darlehenszinsen

3.908,96 DM

anteilige Energiekosten (Heizung, Strom)

67,09 DM
Arbeitszimmer in der Mietwohnung

anteilige Miete

3.850,00 DM

anteilige Energiekosten

767,53 DM
Arbeitszimmerlampe

120,00 DM
Ablagetisch

195,00 DM
Gardine

218,28 DM
Regale

299,70 DM

10.081,10 DM

4
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) erkannte die Aufwendungen zunächst nur in Höhe von 2.400 DM als Betriebsausgaben an (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung –EStG–). Der hiergegen gerichtete Einspruch des Ehemanns hatte insoweit Erfolg, als das FA weitere 5.041 DM als Betriebsausgaben anerkannte. Die Aufwendungen seien unter den Ehegatten nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel hälftig aufzuteilen. Die danach auf die Ehefrau entfallenden 5.041 DM ließ es in voller Höhe zum Abzug zu, da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG). Beim Ehemann sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, so dass seine Aufwendungen nur in Höhe von 2.400 DM abziehbar seien.



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