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BFH Urteil IV R 70/06 Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken nach Umlegungsverfahren – Zerlegung der Grundstückszuteilung in Tauschgeschäft und Kaufgeschäft – Willentliche oder konkludente Entnahmeerklärung


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b) Die Entnahme eines dem geduldeten Betriebsvermögen angehörenden Grundstücks ist durch ausdrückliche Entnahmeerklärung gegenüber dem FA möglich. Nur ausnahmsweise liegt eine Entnahme auch ohne ausdrückliche Entnahmeerklärung vor, wenn der Steuerpflichtige die bisherige betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Dauer so ändert, dass es seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird. Die durch die Nutzungsänderung bewirkte Entnahmehandlung muss aber für die am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten äußerlich erkennbar sein (BFH-Urteil vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156, m.w.N.). Eine solche Erkennbarkeit hat der Senat etwa angenommen, wenn ein Landwirt auf dem Grund und Boden seines Betriebsvermögens ein Wohnhaus zum Zwecke der Privatnutzung errichtet.

Allein die unentgeltliche Ãœberlassung der Grundstücksfläche als Gartenland an den Sohn der Kläger kann eine schlüssige Entnahmehandlung indes nicht darstellen, da diese dadurch noch nicht dauerhaft einer betrieblichen Nutzung entzogen worden ist.

c) Da das FG das Vorliegen einer ausdrücklichen Entnahmeerklärung nicht hat feststellen können, ist der 921/1463 Bruchteil des Grundstücks II erst im Zusammenhang mit der (Rest-)Betriebsübertragung auf den Sohn in das Privatvermögen der Kläger überführt und damit erst zu diesem Zeitpunkt entnommen worden.

4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.

Der auf das Grundstück II entfallende Entnahmegewinn im Wirtschaftsjahr 1994/95 ist wie folgt zu ermitteln:

704 m² x 500 DM/m² x 921/1463 =

221.593,98 DM

./. Buchwert

704 m² x 8 DM/m² x 921/1463

3.545,50 DM

./. Zahlung an Gemeinde

0,00 DM

Entnahmegewinn neu

218.048,48 DM

= 218.048 DM

Der Entnahmegewinn ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel der angefochtenen Festsetzungen zu 3/4 im Streitjahr 1994 und zu 1/4 im Streitjahr 1995 zu erfassen.

Quelle: Bundesfinanzhof



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