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Artikel-Schlagworte: „Abfindung“



Abfindung erhalten – Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Die Bundesagentur geht davon aus, dass dies der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten zu einer Kündigung des Arbeitgebers Anlass gegeben hat.
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Elternzeit

1. Dauer der Elternzeit
Nach der Mutterschutzfrist kann Elternzeit genommen werden. Die beträgt für jeden Elternteil höchstens drei Jahre und endet grundsätzlich mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der insgesamt dreijährigen Elternzeit aber auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden.
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Höhe von Abfindungen

Nach einer Umfrage des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) über die Höhe von Abfindungen erhielten die meisten Befragten eine Abfindung in Höhe von 5.000,00 € bis 10.000,00 €. Es kann sich also lohnen gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben und um eine Abfindung zu kämpfen.
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Erhaltene Abfindungen müssen in vollem Umfang versteuert werden

Seit Anfang 2006 müssen erhaltene Abfindungen in vollem Umfang versteuert werden. Das kann unter Umständen zu sehr hohen Steuerbelastungen führen. Umso erfreulicher ist es, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11. November 2009 entschieden hat, dass es keinen Rechtsmissbrauch darstellt, den Termin einer Abfindungszahlung auf ein späteres Jahr zu verschieben.
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Abfindung

Steuervorteile bei arbeitsrechtlicher Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen
…Arbeitsrecht aktuell Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert: Ob durch einen gerichtlichen Vergleich oder bereits im Vorfeld durch eine außergerichtliche Einigung – häufig werden Arbeitsverhältnisse mit einer Abfindung, einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes beendet.
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Steueränderungen 2010/2011

LAHL WIRTSCHAFTSPRÃœFUNG | STEUERBERATUNG in Würzburg lädt herzlich zu einer Informationsveranstaltung über die Steueränderungen zum Jahreswechsel 2010/2011 ein.

Mit dieser Informationsveranstaltung möchten wir Sie über die wichtigsten Änderungen informieren, die für das Steuerjahr 2010 bedeutsam sind, und Sie dafür sensibilisieren, ob mit Blick auf die ab dem 1. Januar 2011 eintretenden Neuerungen für das laufende Jahr noch Handlungsbedarf besteht. Gleichzeitig möchten wir Sie in die Lage versetzen, die ab dem 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Änderungen in die Praxis umzusetzen und notwendige Regeln entsprechend einhalten zu können.
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Abfindungszahlungen sind in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn

Es gibt keine Vorschriften und schon gar keine gesetzlichen Regelungen darüber, wie hoch eine Abfindung sein sollte. Die Höhe der Abfindung, die der Arbeitgeber an Sie zahlt, ist ausschließlich Verhandlungssache. Die meisten Arbeitsgerichte gehen von der sogenannten Regelabfindung aus, die sich aus dem zuletzt erzeilten Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr errechnet. Einzige Ausnahme ist der Fall der betriebsbedingten Kündigung, hier besteht seit dem 01.01.2004 ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelabfindung.
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Steuerliche Behandlung von Abfindungen

(openPR) Vereinbaren Arbeitgeber und -nehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehrere unterschiedliche Entschädigungsleistungen, werden diese einheitlich beurteilt. Fließen sie dann über mehrere Jahre verteilt zu, kommt keine Tarifermäßigung in Betracht.
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Abfindungen steueroptimal gestalten

In vielen Fällen ist der Verlust des Arbeitsplatzes mit der Zahlung einer Abfindung verbunden. Viele Arbeitnehmer müssen mit diesem Geld jedoch die Zeit bis zum nächsten Job oder den Renteneintritt überbrücken. Daher ist es von großer Bedeutung, welcher Nettobetrag nach Abzug der gesetzlichen Abzüge von der Abfindung übrig bleibt.
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BFH IV R 22/08 Zuordnung der gemäß Â§ 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum Betriebsveräußerungsgewinn bzw. Betriebsaufgabegewinn

Zuordnung der gemäß Â§ 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn

Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt und anschließend der (übergegangene) Betrieb von der Personengesellschaft veräußert, mindert die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallende Gewerbesteuer als Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn.
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