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Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Gewinnfeststellungsbescheiden (BFH IV R 99/06)


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Vorliegend ist das die Gewinnfeststellungsbescheide der KG abändernde Urteil mit Rücknahme der Revision am 12. August 2004 rechtskräftig geworden. Im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung (27. Juni 2005) lagen mithin die formellen Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO vor.

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ccc) Die richtigen steuerlichen Folgen konnten auch im Gewinnfeststellungsverfahren der Klägerin gezogen werden, ohne dass es einer Beiladung der Klägerin zum Klageverfahren der KG bedurft hätte.

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Wie bereits unter B.I.1.a bb ausgeführt, ist im Anwendungsbereich des § 174 Abs. 3 und Abs. 4 AO ausschließlich auf die Person des Feststellungsbeteiligten als Inhaltsadressat des Gewinnfeststellungsbescheides abzustellen. Angesichts der bestehenden Beteiligungsidentität bei der KG und der Klägerin richteten sich sowohl die abgeänderten Gewinnfeststellungsbescheide betreffend die KG als auch die hier angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide betreffend die Klägerin gegen die nämlichen Inhaltsadressaten.

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c) Die Gewinnfeststellungsbescheide 1995 und 1996 sind auch materiell rechtmäßig. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Gewinne aus der Grundstücksvermietung und die Darlehenszinsen als gewerbliche Einkünfte der Klägerin festzustellen waren.

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aa) Zwischen der Klägerin auf der einen Seite und der KG als Produktionsgesellschaft sowie der V-GmbH als Vertriebsgesellschaft auf der anderen Seite bestand in den Streitjahren eine Betriebsaufspaltung.

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Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung –sachliche und persönliche Verflechtung und ein gewerbliches Unternehmen der Betriebsgesellschaft (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, und BFH-Urteile vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662)– sind im Streitfall erfüllt.

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Alle drei Gesellschaften sind personell verflochten, da an ihnen übereinstimmende Beteiligungsverhältnisse bestehen.

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Die Gesellschaften sind auch sachlich verflochten. Die vermieteten Grundstücksteile stellen sowohl für die KG als auch für die V-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage dar.

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Eine wesentliche Betriebsgrundlage liegt nach der neueren Rechtsprechung des BFH vor, wenn das von der Betriebsgesellschaft genutzte Grundstück für diese wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist. Eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck der Betriebsgesellschaft (branchenspezifische Herrichtung und Ausgestaltung) ist nicht erforderlich; notwendig ist allein, dass ein Grundstück dieser Art für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft genutzt wird und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben (BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung hat der BFH auch auf reine Büro- oder Verwaltungsgebäude erstreckt. Diese stellen jedenfalls dann eine wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens dar, wenn sich in ihnen der Mittelpunkt der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Unerheblich für die Beurteilung als wesentliche Betriebsgrundlage ist, dass nicht jeweils ein ganzes Gebäude, sondern nur einzelne Büroräume (Gebäudeteile) vermietet werden (BFH-Urteil in BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804).

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Danach ist der an die KG vermietete Grundstücksteil ebenso wie der an die V-GmbH vermietete Grundstücksteil deren wesentliche Betriebsgrundlage. Die KG nutzt den überlassenen Grundstücksteil als Produktionsstätte und die V-GmbH hat den Mittelpunkt der Geschäftsleitung ihres Vertriebsunternehmens in den überlassenen Büroräumen.

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bb) Die Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin auf der einen und der KG sowie der V-GmbH auf der anderen Seite hat zur Folge, dass nicht nur die Betriebsgesellschaften, sondern auch die Klägerin als Besitzgesellschaft ein Gewerbe betreibt und deren Vermietungseinkünfte als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren sind.

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Bei der Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der KG handelt es sich um eine sog. mitunternehmerische Betriebsaufspaltung. Die Qualifikation des Vermögens als Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft und der Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung dieses Vermögens als Einkünfte der Gesellschafter der Besitzgesellschaft hat bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen und der Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung als Sonderbetriebseinkünfte der Gesellschafter bei der Betriebsgesellschaft (BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325).

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Daraus folgt für den Streitfall, dass das Grundstück, soweit es an die beteiligungsidentische KG vermietet worden ist, dem Betriebsvermögen der Klägerin zuzuordnen ist und entsprechend auch die Vermietungseinkünfte als gewerbliche Einkünfte der Klägerin zu erfassen sind. Aus dem Vorliegen der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung folgt des Weiteren, dass auch die Vermietung an die V-GmbH zu gewerblichen Einkünften der Klägerin führt (vgl. zur Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte bei der Besitzgesellschaft BFH-Urteil vom 24. November 1998 VIII R 61/97, BFHE 187, 297, BStBl II 1999, 483). Dessen ungeachtet waren die Einkünfte aus der Vermietung des der V-GmbH überlassenen Grundstücksteils schon im Hinblick auf das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der V-GmbH als gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren.

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cc) Zu Recht hat das FA auch die Zinsen aus den der V-GmbH gewährten Darlehen als gewerbliche Einkünfte der Klägerin erfasst. Denn die Darlehensforderungen waren dem Sonderbetriebsvermögen II der beigeladenen Gesellschafter der Klägerin zuzuordnen, da sie gesellschaftlich veranlasst waren.



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