Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


Unfallkosten absetzbar



Ab 2007 wurde mit dem „Steueränderungsgesetz 2007“ vom 19.7.2006 nicht nur die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer der Fahrten zur Arbeit gestrichen, sondern auch die steuerliche Absetzbarkeit von Unfallkosten abgeschafft: Aufwendungen aufgrund Verkehrsunfall, Beschädigung oder Diebstahl werden seitdem nicht mehr als Werbungskosten anerkannt.


Diese Änderung war zwar nicht im Gesetz geregelt, doch die hierzu ergangene Verwaltungsanweisung vom 11.12.2001 wurde aufgehoben und die Nichtabsetzbarkeit von Unfallkosten im BMF-Schreiben vom 1.12.2006 ausdrücklich betont. Die Beschneidung der Entfernungspauschale hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen als verfassungswidrig beurteilt und den Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend ab 1.1.2007 die Verfassungswidrigkeit „durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen“ (BVerfG-Urteil vom 9.12.2008, 2 BvL 1/07). Dies ist bezüglich der Entfernungspauschale mittels Erlass der Finanzverwaltung geschehen (BMF-Schreiben vom 15.12.2008).

ABER am 19.3.2009 hat der Deutsche Bundestag nun doch ein Gesetz verabschiedet, mit dem die alte Rechtslage 2006 punktgenau und unbefristet wiederhergestellt und zudem die o.g. Vorläufigkeit der Entfernungspauschale beseitigt wird. Hierzu werden die Vorschriften von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 EStG in der alten Fassung 2006 reaktiviert („Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale“). Das bedeutet:

Rückwirkend ab 1.1.2007 sind Aufwendungen aufgrund eines Verkehrsunfalls auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie auf einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als „außergewöhnliche Aufwendungen“ wieder neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. Gleiches gilt bei Beschädigung oder Diebstahl des stehenden Fahrzeugs während der Arbeitszeit (BT-Drucksache 16/12099 vom 3.3.2009, S. 12).

STEUERRAT:
Wenn Sie also in den Jahren 2007 oder 2008 einen Verkehrsunfall erlitten haben oder Ihr Fahrzeug während der Arbeitszeit beschädigt oder gestohlen wurde, sollten Sie jetzt einen Antrag beim Finanzamt einreichen und damit Ihre Schadenskosten geltend machen. Dies empfiehlt sich auch dann, wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Hierfür haben die Steuerexperten von Steuerrat24 ein Musterschreiben mit einem Vordruck vorbereitet, mit dem Sie Ihre Schadenskosten einfach und vollständig erfassen können.

Dieses Musterschreiben mit Vordruck zur nachträglichen Geltendmachung von Unfallkosten können Sie kostenlos herunterladen bei www.steuerrat24.de in der Rubrik ‚Auto‘.



Kommentieren

Links: