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Archiv für die Kategorie „Immobilien“



NWB Steuer TV – aktuelle Steuernachrichten im TV-Format

Herne (ots) – Bewegte Bilder sagen oft mehr als tausend Worte. Deshalb gibt es jetzt im Internet „NWB Steuer-TV“ – die erste Nachrichtensendung für Steuerberater und Kanzleimitarbeiter. „So einfach wie fernsehen“: Jeden Freitag ab 14 Uhr ist die aktuelle Ausgabe online abrufbar. Pro Sendung werden bis zu neun aktuelle Steuerthemen aufbereitet und von einem Moderator präsentiert. In der Regel geht es um die neuesten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte sowie um interessante Verwaltungsanweisungen. Ãœblicherweise dauert jede Sendung rund 15 Minuten.
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Vermögen steueroptimiert zu verwalten und/oder gezielt übertragen

München, 29. Januar 2010 -openPR- Endlich gibt es einerseits Rechtssicherheit (durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums der Finanzen vom 1.10.2009) und andererseits die passenden „Bausteine“, um größere Vermögen steueroptimiert zu verwalten und/oder gezielt zu übertragen.
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BFH XI R 18/08 – Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Kosten für die Errichtung eines ausschließlich privat genutzten Anbaus

Errichtet ein Unternehmer ein ausschließlich für private Wohnzwecke zu nutzendes Einfamilienhaus als Anbau an eine Werkshalle auf seinem Betriebsgrundstück, darf er den Anbau nicht seinem Unternehmen zuordnen, wenn beide Bauten räumlich voneinander abgrenzbar sind. In diesem Fall steht ihm kein Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Anbaus zu.
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Steuerermäßigungen für Immobilien

(Zürich/Nürnberg, den 27.01.2010 openPR) Obwohl der Gesetzgeber es erschwert hat, Steuerermäßigungen für Immobilien zu nutzen, können Immobilieneigentümer weiterhin von Vorteilen bei der Abschreibung profitieren. Darauf weist Klaus Küspert von der Beratergruppe Munkert • Kugler + Partner in Nürnberg hin. Denn nach wie vor hält die Rechtsprechung daran fest, dass die bei einer Umwandlung von Immobilien in einen Gewerbebetrieb möglichen höheren Abschreibungen genutzt werden dürfen.
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Vermietete Wohnung im Zweifamilienhaus

In einem teilweise selbstgenutzten und teilweise zur Vermietung genutzten Gebäude sind sämtliche der vermieteten Wohnung konkret zuzuordnenden Reparaturkosten als Werbungskosten sofort abziehbar.
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Photovoltaikanlage kann einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig

Nutzung der Sonnenenergie (Photovoltaik)
Die Investition in eine Photovoltaikanlage kann einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig sein, wenn keine so genannte Liebhaberei vorliegt. Steuerliche Liebhaberei ist gegeben, wenn anhand einer Prognoseberechnung für die Dauer der Tätigkeit kein Gesamtgewinn zu erwarten ist. Für den Fall der Photovoltaikanlage wird man auf die Garantielaufzeit des Abnahmevertrages abstellen können (in der Regel 20 Jahre). Ergibt sich für diesen Zeitraum voraussichtlich ein Totalüberschuss, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Als Betriebsausgaben absetzbar sind die Anschaffungskosten der Anlage über die jährliche Abschreibung, Zinsaufwendungen für Fremdfinanzierung und sonstige Aufwendungen wie Reparaturen oder Verwaltungskosten.
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Vorfälligkeitsentschädigung bei Kreditwechsel – Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten absetzbar

Umfinanzierung aufgrund der günstigen Zinssituation
Aufgrund der günstigen Zinssituation kann es günstig sein, bestehende Hypothekendarlehen umzuschulden und sich die momentan günstigen Zinsen langfristig zu sichern.
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Auslandsimmobilien

Vermietung von Auslandsimmobilien
Vermögen und Mieteinnahmen sind dem Finanzamt gegenüber zu melden; aufgrund des Datenaustausches zwischen den Staaten sollte Vermögen im Ausland nicht verschleiert werden. Einkünfte, die mit einer Auslandsimmobilie im Zusammenhang stehen (z.B. Vermietungseinkünfte), unterliegen bei in Deutschland ansässigen Personen der deutschen Einkommensteuer.
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Vermietung von einer Ferienwohnung / Ferienhaus

Vermietete Ferienwohnungen können eine lukrative Sache sein. Steuerlich wird das Finanzamt bei einer Eigennutzung versuchen die Kosten der Wohnung nur teilweise anzuerkennen.
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Vermietung von Wohnung oder Haus an Angehörige

Vermietungen von Immobilien an Angehörige ist ein echtes Steuersparmodell. Wenn Angehörige mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlen, erkennt das Finanzamt die in der Regel entstehenden Verluste problemlos an. Liegt die Miete zwischen 56 Prozent und 75 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, muss für die nächsten 30 Jahre eine Prognose aufgestellt werden.
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