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BFH I R 72/08 Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH


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d) Der Vortrag des FA, dass die im Streitfall zu beurteilende Gestaltung auf einem schädlichen „Gesamtplan“ beruhe und deshalb § 42 AO unterliege, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Das FA will damit erkennbar auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zurückkommen, dass im Vorfeld der Einbringung der Mitunternehmeranteile in die Y-GmbH Grundbesitz der Klägerin auf die X-GbR übertragen worden sei und dass es missbräuchlich i.S. des § 42 AO sei, zunächst eine wesentliche Betriebsgrundlage –nämlich den genannten Grundbesitz– aus dem Vermögensbereich einer KG „auszulagern“ und anschließend die Anteile an der KG nach Maßgabe des § 20 UmwStG 1995 in ein anderes Unternehmen einzubringen. Diese Ãœberlegung kann indessen nicht durchgreifen. Denn die „Auslagerung“ einer wesentlichen Betriebsgrundlage aus dem einzubringenden Mitunternehmeranteil ist steuerlich anzuerkennen, sofern sie auf Dauer erfolgt und deshalb andere wirtschaftliche Folgen auslöst als die Einbeziehung des betreffenden Wirtschaftsguts in den Einbringungsvorgang (ebenso Behrens/Schmitt, FR 2002, 549, 552; ähnlich Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 20 UmwStG Rz 42). Anders kann es sein, wenn sie alsbald rückgängig gemacht wird und sich deshalb als nur vorgeschoben erweist. Einen solchen Sachverhalt haben im Streitfall jedoch weder das FG festgestellt noch das FA geltend gemacht.


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4. Dennoch ist die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif. Denn dadurch, dass im Streitjahr Grundbesitz der Klägerin auf die X-GbR übertragen worden ist, könnte ein gegenüber der Klägerin festzustellender Gewinn entstanden sein.

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a) Nach den Feststellungen des FG waren sowohl am Vermögen der Klägerin als auch an der X-GbR nur F und P beteiligt. Ferner ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass die X-GbR im Zusammenhang mit der Ãœbertragung des Grundbesitzes Verbindlichkeiten der Klägerin übernommen, darüber hinaus aber kein Entgelt gezahlt hat. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der Wert des Grundbesitzes den Betrag der übernommenen Verbindlichkeiten überstiegen hat und dass hinsichtlich des Differenzbetrags der Grundbesitz entweder unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen worden ist.

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b) Werden Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft unentgeltlich in das Betriebsvermögen einer anderen Personengesellschaft übertragen, an der die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ebenfalls beteiligt sind, so geht dieser Ãœbertragung eine Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) voraus. Denn den Mitunternehmern wächst dann ein Wert, der zuvor der übertragenden Gesellschaft zuzuordnen war, ohne angemessene Gegenleistung zu. Dass das Wirtschaftsgut in der Folge nicht im privaten Bereich der Gesellschafter genutzt wird, hindert das Vorliegen einer Entnahme nicht; die Ãœbertragung auf die andere Gesellschaft (Schwestergesellschaft) ist vielmehr aus steuerrechtlicher Sicht eine Einlage, die an die vorausgegangene Entnahme anschließt (BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, 120, BStBl II 2001, 229, 231; Reiß, Steuerberater-Jahrbuch 2001/2002, S. 281, 311; Groh, DB 2002, 1904, 1906). Die Entnahme ist mit dem Teilwert des entnommenen Wirtschaftsguts anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG 1997); soweit dieser die Summe aus dem Buchwert des Wirtschaftsguts und der erhaltenen Gegenleistung übersteigt, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997).


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c) Der BFH hat zur Rechtslage vor der Geltung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Unternehmenssteuerreform (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) entschieden, dass die Ãœbertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesamthandsvermögen von Schwestergesellschaften zu Buchwerten möglich sei (BFH-Urteil in BFHE 193, 116, 120, BStBl II 2001, 229, 231). Diese Beurteilung kann jedoch auf den Streitfall nicht übertragen werden. Denn § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Unternehmenssteuerreform (EStG 1997 n.F.), der erstmals für Ãœbertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 (§ 52 Abs. 16a EStG 1997 n.F.) und daher im Streitfall anzuwenden ist, schließt für die hier vorliegende Konstellation eine Buchwertfortführung aus.

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aa) Nach § 6 Abs. 5 EStG 1997 n.F. ist, wenn ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird und die Besteuerung der stillen Reserven gesichert ist, als Ãœberführungswert der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergebende Wert anzusetzen (Satz 1). Dasselbe gilt, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft überführt wird oder umgekehrt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG 1997 n.F.). Ebenso ist es, soweit ein Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut seines Sonderbetriebsvermögens unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft überträgt, an der er beteiligt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG 1997 n.F.). Schließlich ordnet § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG 1997 n.F. denselben Wertansatz für den Fall der Ãœbertragung eines Einzelwirtschaftsguts zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft an. In allen genannten Fällen entsteht im Zusammenhang mit der Ãœberführung oder Ãœbertragung des Wirtschaftsguts für den Ãœberführenden oder Ãœbertragenden kein steuerpflichtiger Gewinn.


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