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BFH I R 72/08 Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH


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ccc) Diese Beurteilung gilt auch im Hinblick auf die Ãœbertragung zwischen Schwestergesellschaften, an denen die einzelnen Mitunternehmer jeweils in demselben Verhältnis beteiligt sind. Denn eine solche kann zwar nicht zu einer personellen Verschiebung stiller Reserven führen, weshalb es hier in besonderem Maße gerechtfertigt sein könnte, auf deren Aufdeckung zu verzichten.


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Der Ãœbergang stiller Reserven von einem auf den anderen Mitunternehmer hindert aber, wie die in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1997 n.F. getroffenen Regelungen und vor allem diejenige in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG 1997 n.F. zeigen, aus der Sicht des Gesetzgebers die Zulassung einer Buchwertfortführung nicht (ebenso Korn/Strahl in Korn, Einkommensteuergesetz, § 6 Rz 513.4). Er kann deshalb kein Kriterium sein, vermittels dessen ein nicht von § 6 Abs. 5 EStG 1997 n.F. erfasster Sachverhalt im Wege der Analogie in dessen Regelungsbereich einbezogen werden könnte.

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Angesichts dessen kommt es im Streitfall auf die –vom FG nicht festgestellten– Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin einerseits und der X-GbR andererseits nicht an. Vielmehr hat auch dann, wenn F und P an beiden Gesellschaften in demselben Verhältnis beteiligt waren, die Ãœbertragung des Grundvermögens zu einer Gewinnrealisierung geführt.


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d) Zur Höhe des hiernach realisierten Gewinns hat das FG, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Das kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden, weshalb die Sache zu diesem Zweck an das FG zurückverwiesen werden muss. Im zweiten Rechtsgang wird zudem möglicherweise der Frage nachzugehen sein, ob die Anteile von F und P an der R-GmbH stille Reserven beinhaltet haben, die im Zuge der Einbringung aufgedeckt worden sind.

Quelle: Bundesfinanzhof



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