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BFH I R 53/08 Zuordnung von Anschaffungskosten bei Aufgeld im Rahmen einer Kapitalerhöhung


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3. Die Ermittlung der Verhaftungsquote der einbringungsgeborenen Anteile durch das FG ist nicht zu beanstanden. Die Steuerverhaftungsquote der einbringungsgeborenen Altanteile der E hat sich –wie auch das FG zutreffend entschieden hat– durch die Vereinbarung von Ãœberpreisen bei den Kapitalerhöhungen des Streitjahres nicht reduziert.

a) Nach den Feststellungen des FG und der Auffassung beider Beteiligter haben die von E im Zuge der Kapitalerhöhungen erbrachten Zahlungen einschließlich Aufgelder den tatsächlichen Wert der Geschäftsanteile vor Kapitalerhöhung jedenfalls nicht unterschritten. Die mit den Kapitalerhöhungen verbundene Abspaltung von stillen Reserven des Sacheinlagegegenstands, für den E die einbringungsgeborenen Anteile erhalten hatte, von den einbringungsgeborenen Altanteilen auf die neuen Anteile ist somit vollständig entgolten worden. Die neuen Anteile sind deshalb nicht nach der sog. Wertabspaltungstheorie (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1992 I R 128/88, BFHE 167, 424, BStBl II 1992, 761; vom 28. November 2007 I R 34/07, BFHE 220, 58, BStBl II 2008, 533) von der Steuerverhaftung ergriffen worden.

b) Der vom FG angenommene Ãœberpreis für die von E übernommenen neuen Anteile führt nicht –wie die Klägerin meint– in gleichsam umgekehrter Anwendung der Wertabspaltungstheorie zu einer Reduzierung der Verhaftungsquote der einbringungsgeborenen Anteile. Denn die von den einbringungsgeborenen Anteilen vermittelte Beteiligungshöhe der E in Bezug auf die stillen Reserven des Sacheinlagegegenstands wird durch die Höhe des von E geleisteten Ãœberpreises für die neuen Anteile nicht beeinflusst.

4. Das FG ist teilweise von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben; die Klage ist abzuweisen.

Quelle: Bundesfinanzhof.de



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