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BFH I R 53/08 Zuordnung von Anschaffungskosten bei Aufgeld im Rahmen einer Kapitalerhöhung


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II.
Die Revision des FA ist begründet und führt gemäß Â§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet und deshalb gemäß Â§ 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FA hat den gemäß Â§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1977 i.V.m. § 16 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernden Veräußerungsgewinn der E aus dem Verkauf ihrer einbringungsgeborenen Anteile an der D-GmbH vom 10. November des Streitjahres zutreffend ermittelt.

1. Veräußerungsgewinn ist gemäß Â§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1977 der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Als Anschaffungskosten gilt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 UmwStG 1977 bei einbringungsgeborenen Anteilen der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt. Nach den nicht angegriffenen und den Senat gemäß Â§ 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz betrugen die auf die einbringungsgeborenen Anteile entfallenden Anschaffungskosten 92 420 DM. In dieser Höhe sind die Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns in dem angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden.

2. Die von E im Rahmen der beiden Kapitalerhöhungen im Streitjahr für den Erwerb der neuen Anteile gezahlten Beträge sind einschließlich der Aufgelder als Anschaffungskosten hinsichtlich des Erwerbs der neuen Anteile anzusehen. Sie sind nicht teilweise den Altanteilen als nachträgliche Anschaffungskosten zuzurechnen und mindern deshalb nicht den Veräußerungsgewinn in Bezug auf die einbringungsgeborenen Altanteile.

a) Ein Aufgeld (Agio), das ein Erwerber neuer Geschäftsanteile aufgrund der getroffenen Einlagevereinbarung über den Nennbetrag der Einlage hinaus an eine Kapitalgesellschaft zu leisten hat und welches gemäß Â§ 272 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der Bilanz als Kapitalrücklage auszuweisen ist, ist Bestandteil der Gegenleistung, die der Erwerber aufbringen muss, um die Beteiligungsrechte zu erwerben (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253 zum Aufgeld bei einer Sacheinlage). Es ist deshalb nur jenen Geschäftsanteilen als Anschaffungskosten zuzurechnen, für deren Erwerb es aufzubringen war.

b) Das gilt entgegen der Auffassung des FG auch insoweit, als nach dessen Feststellungen die Summe aus dem Nennbetrag des übernommenen Geschäftsanteils und dem Aufgeld den Verkehrswert des übernommenen Geschäftsanteils überstieg („Ãœberpreis“). Es handelt sich bei dem den Verkehrswert übersteigenden Teilbetrag nicht um eine verdeckte Einlage, welche den Anschaffungskosten der Beteiligung zugerechnet (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 28. April 2004 I R 20/03, BFH/NV 2005, 19) und daher auch den vom Erwerber bereits vor der Ãœbernahme der neuen Anteile gehaltenen Altanteilen zugeordnet werden könnte.

aa) Unter einer verdeckten Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten zu verstehen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385; vom 15. Oktober 1997 I R 80/96, BFH/NV 1998, 624; in BFH/NV 2005, 19; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307). Nach diesen Maßstäben kann ein Aufgeld nicht als verdeckte Einlage angesehen werden. Denn das Aufgeld ist Bestandteil der Gegenleistung für die Verschaffung von Gesellschaftsrechten und wird folglich nicht unentgeltlich entrichtet. Darin unterscheidet es sich von der freiwilligen Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen, die gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ebenfalls in die Kapitalrücklage einzustellen ist, bei der es sich jedoch um eine unentgeltliche Leistung des Gesellschafters handelt, die nicht in Zusammenhang mit dem Erwerb von individuellen Gesellschaftsrechten steht (Senatsurteil in BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253).

bb) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanz, die Aufgelder ließen sich im Streitfall nach Fremdvergleichsmaßstäben in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufspalten. Eine Veranlassungsprüfung unter Heranziehung eines Fremdvergleichs ist geboten, um durch das Gesellschaftsverhältnis verursachte von den schuldrechtlich veranlassten bilanziellen Vermögensmehrungen abzugrenzen. Sie taugt aber nicht zur Abgrenzung der offenen von einer verdeckten Einlage und ist kein Maßstab dafür, welchen Geschäftsanteilen eines Gesellschafters welche Anschaffungskosten zuzuordnen sind. Die Beteiligten haben die Aufgelder durch die im Rahmen der Kapitalerhöhungen getroffenen Einlagevereinbarungen eindeutig und ausschließlich den neuen Anteilen zugeordnet und müssen sich daran auch für die steuerliche Beurteilung festhalten lassen. Dass ihnen auch eine Gestaltung in der Weise möglich gewesen wäre, die Zahlungen anstatt als Aufgelder als freiwillige Zuzahlungen in das Gesellschaftsvermögen zu leisten, führt zu keinem abweichenden Ergebnis.



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