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BFH – X R 45/06 – Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft


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Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft nur nach Maßgabe einer Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen

1. Der Teilwert einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft kann nur nach den Maßstäben abgeschrieben werden, die für die Teilwertberichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen durch das Besitzunternehmen bestehen; es ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen notwendig.

2. Sind die Ertragsaussichten dauerhaft so gering, dass der gedachte Erwerber des Besitzunternehmens für die Anteile am Betriebsunternehmen einen Preis zahlen würde, der unter dem Buchwert der Beteiligung am Betriebsunternehmen liegt, ist (auch) eine Teilwertabschreibung der Darlehensforderung (Pachtforderung) gerechtfertigt.

3. Diese Grundsätze gelten auch für eigenkapitalersetzende Darlehen.


EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2

Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 45/06

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 25. November 2004 IV 332/2003

Gründe

I.
1
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 1991 bis 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

2
Der Kläger war bis 1994 alleiniger Gesellschafter der H GmbH (GmbH), Damenmoden, und deren Geschäftsführer. Er war auch Inhaber der Einzelfirma H (Vermögensverwaltung). Gegenstand dieses Unternehmens war die Errichtung, Einrichtung und anschließende Verpachtung eines Betriebsgebäudes an die GmbH. Zumindest seit 1988 wurden für die Vermögensverwaltung Bilanzen erstellt. Der Kläger bzw. die Einzelfirma vermietete vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1994 das Grundstück H-Straße an die GmbH. Das Grundstück ist 11 500 qm groß, das 1987 errichtete Gebäude umfasst 1 850 qm. Der Buchwert des Objekts zum 31. Dezember 1994 in Höhe von 592.822 DM setzt sich zusammen aus dem Grundstückswert von 310.851 DM und dem Gebäudewert von 281.971 DM. Zwischen der Einzelfirma des Klägers und seiner GmbH bestand eine unechte Betriebsaufspaltung. Die Tätigkeit der GmbH wurde zum 31. Dezember 1994 eingestellt. Die GmbH meldete im Januar 1995 die Liquidation an. Die Einzelfirma des Klägers führte die Verpachtung wegen der Liquidation der GmbH nicht mehr fort.

3
Für die Streitjahre 1991 bis 1994 fand bei der Einzelfirma des Klägers und bei der GmbH eine Außenprüfung statt. Der Kläger legte eine Bilanz zum 31. Dezember 1991 vor, die dessen früherer Steuerberater gefertigt hatte. Für die Stichtage 31. Dezember 1992, 31. Dezember 1993 und 31. Dezember 1994 wurden dem Außenprüfer keine Bilanzen und auch keine Inventarverzeichnisse vorgelegt. Der Kläger überreichte stattdessen von ihm selbst gefertigte Hauptabschlussübersichten. Eine Bilanzanpassung an die Werte der durchgeführten Vorbetriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1986 und 1987 –abgeschlossen mit Außenprüfungsbericht vom 20. Dezember 1988– sowie eine Anpassung an die von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) durchgeführten Berichtigungen 1988 bis 1990 hat der Kläger nicht vorgenommen.

4
Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1991 bis 1994 wurden nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung mit Bescheiden vom 13. Oktober 1998 entsprechend den Ergebnissen der Außenprüfung laut Außenprüfungsbericht vom 7. Mai 1998 geändert. Die Kläger legten mit Schreiben vom 28. Oktober 1998 Einsprüche ein. Für die Streitjahre wurden unter dem 19. Juni 2000 geänderte Bescheide erlassen. Die Änderung erfolgte zur Steuerfreistellung des Existenzminimums von Kindern, berührte jedoch nicht die gewerblichen Einkünfte.

5
Den Einsprüchen der Kläger gab das FA mit Einspruchsentscheidung vom 16. September 2003 teilweise statt, im Ãœbrigen wurden die Einsprüche zurückgewiesen.

6
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden wie folgt von den Klägern erklärt bzw. vom FA angesetzt:



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