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Geringwertige Wirtschaftsgüter



Kurz vor Jahresende lohnt ein Blick auf die geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG). „Wer hier seine Wahlrechte geschickt ausübt, kann die Steuerlast sinnvoll gestalten“, betont Oliver Biernat, geschäftsführender Gesellschafter der Benefitax GmbH in Frankfurt.

So können Möbel bis zu einem Nettopreis von 1.000 Euro, die sonst über 13 Jahre abgeschrieben werden müssten, über die sogenannte Sammelabschreibung über nur fünf Jahre abgeschrieben werden. Und wer vor allem GWG mit einem Nettoanschaffungswert von 150 bis zu 410 Euro erworben hat, kann sich überlegen, ob es für ihn nicht günstiger ist, diese Anschaffungen noch im gleichen Jahr komplett als Betriebsausgaben geltend zu machen.

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Die Crux: Diese Gestaltungsmöglichkeit kann für das Wirtschaftsjahr nur einheitlich für alle GWG ausgeübt werden. „Ich muss mich entscheiden, ob ich für alle Anschaffungen zwischen 150 und 1.000 Euro einen Sammelposten bilde, der über fünf Jahre abgeschrieben wird, oder ob ich Anschaffungen zwischen 150 und 410 Euro netto in diesem Jahr in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend mache“, erläutert Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Biernat. „Entscheide ich mich im Bereich 150 bis 410 Euro netto für die sofortige Geltendmachung, bedeutet dies für alle teureren Wirtschaftsgüter automatisch, dass sie gemäß ihrer normalen Nutzungsdauer abzuschreiben sind.“ Einfacher sieht es bei den Anschaffungen im Wert von unter 150 Euro netto aus: Hier kann für jedes Wirtschaftsgut einzeln entschieden werden, ob es bilanziert und abgeschrieben oder in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt wird.

„Der Sammelposten darf nicht mit einem Wirtschaftsgut verwechselt werden, es ist lediglich eine Rechengröße“, warnt Biernat, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist. „Scheidet ein im Sammelposten erfasstes Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, sei es durch Verkauf, Entnahme oder Verschrottung, hat dies keine Auswirkung auf den Sammelposten. Selbst wenn alle darin erfassten Wirtschaftsgüter abgehen, bleibt der Sammelposten erhalten und wird weiterhin über fünf Jahre abgeschrieben.“ Logischerweise gibt es auch keine Sonder- oder Teilwertabschreibungen.

Jeder Unternehmer sollte sich frühzeitig überlegen, wie er mit seinen GWG umgeht. Biernat: „Es ist durchaus möglich, ein Jahr lang gezielt Wirtschaftsgüter im Wert von 150 bis zu 410 Euro sofort in die Betriebsausgaben zu nehmen, z.B. um bei günstigen Netbooks oder Ähnlichem nicht zu einer übermäßig langen Abschreibungszeit zu kommen. Und im folgenden Jahr setzt man dann auf einen Sammelposten, um für normalerweise sehr lang abzuschreibende Wirtschaftsgüter eine deutlich kürzere Abschreibungsfrist zu realisieren.“

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Wie komplex die Wahlmöglichkeiten sind, die seit Anfang 2010 gelten, zeigt auch die Tatsache, dass das Bundesfinanzministerium sich gezwungen sah, mit einen Rundschreiben zur Klärung zahlreicher Punkte beizutragen. Darin wird unter anderem auch dezidiert darauf eingegangen, wie Sammelposten aufzulösen bzw. bei einer Ãœbertragung oder Einbringung des Betriebs sowie bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu handhaben sind.

Quelle: openPR

Fachfragen beantwortet gerne:
Oliver Biernat
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht



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