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BFH Urteil II R 6/07 Steuerberechnung bei Aufl̦sung einer Familienstiftung РEinheitliche Zuwendung der Stiftung РAnwendung der Steuerklassen РKein mehrfacher Ansatz des perșnlichen Freibetrags


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Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Diese Vorschrift betreffe nach ihrem Regelungsgehalt ausschließlich die Festlegung der maßgeblichen Steuerklasse und enthalte keine Rechtsgrundlage dafür, den Erwerb der Anfallsberechtigten in Fällen der Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung in mehrere Einzelschenkungen der Stifter aufzuteilen und damit die Progressionswirkung des § 19 ErbStG teilweise außer Kraft zu setzen.


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Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

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Die Klägerin zu 1. rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG insoweit, als das FG für ihren Erwerb die Gewährung von zwei persönlichen Freibeträgen abgelehnt hat. Dem § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG lasse sich nach der Gesetzesbegründung und seiner systematischen Stellung entnehmen, dass der Vermögenserwerb beim Anfallberechtigten als vom Stifter stammend fingiert werde. Seien zwei Stifter vorhanden, seien demgemäß auch zwei Freibeträge zu berücksichtigen.

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Die Klägerin zu 1. beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Schenkungsteuerbescheid vom 18. April 2007 dahingehend abzuändern, dass die Steuer unter Berücksichtigung von zwei Erwerben und zwei Freibeträgen herabgesetzt wird.

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Das FA beantragt, die Revision der Klägerin zu 1. zurückzuweisen.

II.
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A. Revision des FA

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1. Die Revision des FA führt, soweit sie die Steuerfestsetzung gegen die Klägerin zu 1. betrifft, schon aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das FG hat über den Schenkungsteuerbescheid vom 2. Januar 2007 entschieden. Da während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid ergangen ist, ist das Urteil des FG gegenstandslos geworden (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20; vom 1. Februar 2007 II R 19/05, BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635). Der Senat entscheidet über die Klage der Klägerin zu 1. gegen den gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordenen Änderungsbescheid vom 18. April 2007.


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2. Auch im Ãœbrigen führt die Revision des FA, soweit sie die Steuerfestsetzungen gegen die Kläger zu 2. bis 10. betrifft, zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Entgegen der Auffassung des FG ist das bei Aufhebung einer Stiftung von den Anfallberechtigten erworbene Vermögen nicht entsprechend den Anteilen der Stifter an dem der Stiftung übertragenen Vermögen in zwei Erwerbe aufzuteilen.

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a) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird. Zuwendender ist die Stiftung, weil das an die Anfallberechtigten fallende Vermögen zivilrechtlich das Vermögen der Stiftung und nicht das des Stifters ist (BFH-Urteil vom 25. November 1992 II R 77/90, BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238). Der Stifter ist verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen (§ 82 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–).

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Dieser Ãœbertragungsakt wird, wie § 88 Satz 1 BGB zeigt, auch nicht durch die Aufhebung der Stiftung rückgängig gemacht. Bis zur Beendigung der Liquidation gilt die Stiftung für die Zwecke der Liquidation als fortbestehend (§ 88 Satz 3 i.V.m. § 49 Abs. 2 BGB).

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b) Für die Berechnung der Steuer in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG gilt gemäß Â§ 15 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ErbStG hinsichtlich der anzuwendenden Steuerklasse als Schenker der Stifter. Ohne diese Regelung wäre auf den Erwerb der Anfallberechtigten stets die ungünstigste Steuerklasse IV (nach der im Streitfall maßgebenden Rechtslage bis 31. Dezember 1995) bzw. nach der Rechtslage ab 1. Januar 1996 Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) anzuwenden.


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Dies soll § 15 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ErbStG verhindern, indem ausschließlich zum Zweck der Steuerberechung auf das persönliche Verhältnis des Destinatärs zum Stifter verwiesen wird (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238). § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG enthält hingegen keine Regelung in Bezug auf den Steuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG und trifft insbesondere keine von § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG abweichende Bestimmung über die Person des Zuwendenden (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238).



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