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BFH I R 29/09 Anwendbarkeit des § 35b GewStG 1999 auf Organschaften


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b) Ebenso gebietet der Zweck der Vorschrift, Gewinnänderungen bei der Organgesellschaft in den Anwendungsbereich des § 35b GewStG 1999 einzubeziehen.


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Die Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung. Sie bezweckt die Vermeidung einer unerwünschten Verdoppelung von Rechtsbehelfsverfahren, in denen der Steuerpflichtige sowohl gegen den Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid als auch gegen den Gewerbesteuermessbescheid ein und dieselben materiell-rechtlichen Einwendungen erhebt (BFH-Urteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901). Zu einer solchen Verdoppelung von Rechtsbehelfen käme es jedoch auch dann, wenn in Organschaftsfällen, in denen bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer um die Höhe des Gewinns der Organgesellschaft gestritten wird, stets mit denselben Einwendungen der Gewerbesteuermessbescheid angegriffen werden müsste.

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Ob § 35b GewStG 1999 eine Änderung bestandskräftiger Gewerbesteuermessbescheide auch dann ermöglicht, wenn zwar gewerbesteuerrechtlich, nicht aber körperschaftsteuerrechtlich eine Organschaft vorlag, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

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4. Dem Gewinn der C-GmbH waren in den ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheiden gemäß Â§ 8b Abs. 7 KStG 1999 Beträge hinzugerechnet worden, was in den aufgrund des Senatsurteils in BFHE 215, 82, BStBl II 2008, 821 geänderten Körperschaftsteuerbescheiden rückgängig gemacht wurde. Da sich die Gewinnminderungen bei der C-GmbH in vollem Umfang auf die Höhe des Gewerbeertrags der Klägerin auswirken, hat das FG zu Recht die Voraussetzungen des § 35b GewStG 1999 bejaht.

Quelle: Bundesfinanzhof


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