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Beerdigungskosten als dauernde Last (BFH X R 17/09)


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2. Zutreffend ist das FG in Ãœbereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass das bürgerlich-rechtliche Altenteil Versorgungsleistungen verschiedener Art umfasst, die durch die gemeinsame Zweckbestimmung, den Berechtigten ganz oder teilweise zu versorgen, zu einer rechtlichen Einheit verbunden sind, und dass auch die Kosten für die Beerdigung des Altenteilers Bestandteil dieser Leistungen sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160, m.w.N.). Das FG ist der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch insoweit gefolgt, als es die generelle Abziehbarkeit der Beerdigungskosten als Sonderausgaben –obwohl nicht wiederkehrend– aus deren Zugehörigkeit zum „Inbegriff der Versorgungsleistungen“ folgert.


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3. Die aufgrund der getroffenen vertraglichen Verpflichtung geschuldeten und erbrachten Aufwendungen für die Beerdigungskosten des letztversterbenden Altenteilers sind im Streitfall als dauernde Last abziehbar, weil nicht der Kläger, sondern seine Schwester Erbin der Mutter ist (so auch Schönfelder, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2006, 233; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 79; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz D 196; Kanzler, Finanz-Rundschau 2006, 743; anderer Ansicht Stöcker in Bordewin/ Brandt, § 10 EStG Rz 225, sowie Blümich/Hutter, § 10 EStG Rz 152, die beide darauf abstellen, dass Beerdigungskosten nicht laufend gezahlt werden, sondern nur einmalig entstehen können).

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kennzeichnet die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, dass sich der Vermögensübergeber Teile der nunmehr vom Vermögensübernehmer zu erwirtschaftenden Nettoerträge vorbehält. Der Vorbehalt der Erträge stellt sich dar als ein „Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit“. Dieser wird in der Weise rechtstechnisch verwirklicht, dass die Aufwendungen beim Ãœbernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar und die entsprechenden Zuflüsse beim Ãœbergeber nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar sind, und bedingt eine materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123). Die materiell-rechtliche Korrespondenz von Abziehbarkeit und Steuerbarkeit ist dem Rechtsprinzip des Vorbehalts der Vermögenserträge immanent.

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b) Da im Streitfall eine Korrespondenz zwischen Abziehbarkeit und Steuerbarkeit gegeben ist, können die Beerdigungskosten als dauernde Last qualifiziert werden. Für die Abziehbarkeit der dauernden Last ist maßgeblich, dass der Ãœbergeber „das Vermögen –ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt– ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat“ (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.2.c). Die Versorgungsleistungen sind somit als vorbehaltene Vermögenserträge zu charakterisieren. Deshalb kommt eine Abziehbarkeit von wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben nur dann in Betracht, wenn andererseits vorbehaltene Erträge in Gestalt der Beerdigungskosten einem Empfänger als wiederkehrende Einkünfte (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugerechnet werden können.

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Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Der Kläger war aufgrund des Ãœbergabevertrags verpflichtet, die Beerdigungskosten für die Letztversterbende zu tragen; diese vertragliche Regelung geht der gesetzlichen Regelung in § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor. Da die Erbin damit im Innenverhältnis von der Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten entbunden war, ist von einem Vertrag zugunsten Dritter, der Erbin, auszugehen. Ihr und nicht der verstorbenen Mutter, der Erblasserin, sind die Einnahmen in Höhe der ersparten Beerdigungskosten zugeflossen und deshalb können ihr die vorbehaltenen Erträge in Gestalt der Beerdigungskosten als wiederkehrende Einkünfte (§ 24 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugerechnet werden. Der Grundsatz der materiell-rechtlichen Korrespondenz ist gewahrt.

Quelle: Bundesfinanzhof


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