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Kinderfreibetrag und Kindergeld



Für volljährige Kinder in Berufsausbildung erhalten Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher sind als 7 680 EUR im Jahr. Darauf müssen Sie besonders achten, wenn Ihr Kind als Auszubildender, Beamtenanwärter, Lehramtsanwärter oder Student Einnahmen in beträchtlicher Höhe hat. Wird die Einkommensgrenze auch nur um 1 EUR überschritten, werden alle kindbedingten Vergünstigungen komplett gestrichen. Dies ist bitter, wenn ein paar Euro darüber entscheiden, ob Sie 1 848 Euro Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge in Höhe von 5 808 EUR bekommen oder nicht. An dieser Entscheidung hängen weitere Vergünstigungen, so bei Beamten auch die Familienzuschläge.

Dieser radikale Schnitt ist schon lange umstritten. Jetzt hat erstmals ein Finanzgericht die Auffassung geäußert, dass der sog. Fallbeileffekt verfassungswidrig ist (FG Niedersachsen vom 23.2.2006, EFG 2006 S. 1592).

„Die schädliche Steigerung der Kindeseinkünfte um 1 EUR löst eine unverhältnismäßige Rechtsfolge aus und erlangt damit eine Bedeutung, die ihr von ihrem Gewicht her nicht zukommt“. Deshalb sei eine Ãœbergangsregelung nötig, weil mit steigendem Einkommen des Kindes die Unterhaltspflicht der Eltern zwar abnimmt, aber nicht sofort gänzlich entfällt. Hierzu müsste der Kinderfreibetrag um den Betrag gekürzt werden, um den die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Einkommensgrenzbetrag übersteigen (so wie beim Ausbildungsfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag). Entsprechend sei auch das Kindergeld zu kürzen, und zwar unter Anwendung des Grenzsteuersatzes von 31,82 %. Klingt eigentlich ganz vernünftig!

STEUERRAT: Wird Ihnen das Kindergeld gestrichen, weil Ihr Kind den Einkommensgrenzbetrag von 7 680 EUR bzw. den anteiligen Betrag geringfügig überschreitet, sollten Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen und auf das anhängige Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof hinweisen (Aktenzeichen: III R 76/06). Die Familienkasse muss Ihren Fall dann ruhen lassen, bis der BFH – und ggf. das Bundesverfassungsgericht – endgültig entschieden haben. Allerdings möchten wir Ihnen keine allzu große Hoffnung machen, denn die Ausgestaltung des Einkommensbetrages als Freigrenze und nicht als Freibetrag war eine bewusste politische Entscheidung des Gesetzgebers.

Dies ist eine aktuelle Mitteilung des Online-Steuerratgebers Steuerrat24 unter www.steuerrat24.de. Hier finden Sie eine Fülle von werthaltigen Informationen zu Steuerfragen und zum Steuern sparen.

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