Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


Steuervorgaben zum Ehrenamts-Freibetrag



München (ots) – Mit einem lange erwarteten Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) weitere Vorgaben zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Folgerungen bei Anwendung des Ehrenamts-Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG bekannt gegeben. Für gemeinnützige Vereine wird der Anwendungsbereich damit nochmals konkretisiert: Wenn ehrenamtliche Vorstände pauschale Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder erhalten, müssen die Vereins- oder Verbandssatzungen bis spätestens 31. Dezember 2010 über die Mitgliederversammlung angepasst bzw. geändert werden.


Um diese gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben bis zum Stichtag am 31.12.2010 einhalten zu können, müssen Vereine jetzt schnell handeln. Handlungsbedarf besteht auch dann, wenn der Vorstand nur eine geringe pauschale Aufwandsentschädigung erhält oder diese Pauschale wegen der seit 2007 geltenden Steuerfreibetragsregelung in Höhe von 500 Euro pro Jahr zur Unterstützung des Ehrenamts bereits ausgezahlt wurde.

In der Vereinspraxis sorgte die bisher geltende Auffassung der Finanzverwaltung für erhebliche Unruhe. Diese beinhaltete, dass bei Zahlung von pauschalen Sitzungsgeldern – unabhängig von den Steuerkonsequenzen für die Empfänger im Ehrenamt – die geltende Satzung wegen der Abweichung vom Grundsatz der rein ehrenamtlichen Betätigung unabhängig hiervon den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben nach der Abgabeordnung (AO) entspricht. Bezüglich des neuen Ehrenamts-Freibetrags, der seit dem Vereinsjahr 2007 gilt, veröffentlichte das BMF bereits drei weitere Konkretisierungen in den Schreiben vom 25.11.2008, 9.3.2009 und 22.4.2009. Es handelt sich bei dem neuen Ehrenamts-Freibetrag folglich um bundeseinheitlich abgestimmte Vorgaben der Steuerverwaltung. Das aktuelle Schreiben vom 14. Oktober 2009, das zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehen ist, sieht nun folgende fünf Kernaussagen vor:

– Die Frist für eine notwendige Satzungsänderung bei gemeinnützigen Organisationen und Körperschaften wird nochmals verlängert. Bis spätestens 31. Dezember 2010 ist nun bei Gewährung von pauschalen Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich engagierte Vorstandsmitglieder eine Satzungsänderung vorzunehmen.

– Werden also künftig oder bereits seit Oktober 2007 Sitzungsgelder als Entschädigung für den im Einzelnen nicht zu beziffernden persönlichen Aufwand an ehrenamtlich engagierte Vorstandsmitglieder gezahlt, muss die Satzung zeitnah geprüft werden, ob sich dort bei der Beschreibung der Funktion und der Tätigkeiten der Hinweis befindet, dass die Vorstandsarbeit „ehrenamtlich“ ausgeübt wird. Ist das der Fall, muss die Vereinssatzung über eine ordentliche Mitglieder- oder Delegiertenversammlung bei Verbänden angepasst werden. Denn sonst ist mit gemeinnützigkeitsrechtlichen Sanktionen zu rechnen.

– Handlungsbedarf besteht aber auch für Vereine, bei denen die Satzung keinerlei Aussagen zur ehrenamtlichen Tätigkeit der gewählten Vorstände enthält. Auch für diesen Fall muss bei erfolgten oder künftigen Zahlungen von pauschalen Aufwandsentschädigungen die Satzung entsprechend angepasst werden.

– Anstelle einer Satzungsänderung, die eine Tätigkeitsvergütung zulässt, kann auch ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.

– Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Vorstandszahlung regelt und dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands bezahlt, würde gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoßen. Zahlungen von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder sind somit nur dann zulässig, wenn dies durch eine Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist.

Das jüngste BMF-Schreiben stellt somit klar, dass eine Vergütung auch dann anzunehmen ist, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines bereits entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wurde. Auf eine vom Finanzamt akzeptierte Satzungsklausel zum pauschalen Aufwandsersatz für Vorstände gibt das Schreiben leider keinen Hinweis. Jedoch läuft der Vorstoß bereits, auch hierfür eine abgesicherte Satzungsklausel über eine OFD-Stellungnahme zu erhalten.

Generell setzt der höchstpersönliche Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 Euro pro Jahr voraus, dass, bei sonst rein ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern, diese pauschale Entschädigung auch tatsächlich zur Auszahlung kommt. Es handelt sich dabei also nicht um einen Steuerabzugsbetrag für die laufende Steuererklärung. Unabhängig von pauschalen Aufwandsentschädigungen an den Kreis der Vorstände kann dieser Steuerfreibetrag von jedem nebenberuflich tätigen Vereinshelfer auch für gezahlte Vergütungen bei Unterstützung des gemeinnützigen Vereins im steuerbegünstigten Bereich genutzt werden. Der nebenberufliche Aspekt entfällt etwa bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Rentnern, Schülern und Studenten, sowie Hausfrauen oder -männern. Somit kann der Verein bzw. Verband bei der Vergütungsabrechnung diesen Steuerfreibetrag ebenfalls nutzen.

Mehr Informationen zum BMF-Schreiben vom 14.10.2009 sowie den konkreten Anwendungsbereichen auf http://www.redmark.de/verein



Kommentieren

Links: