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Verpflegungsmehraufwand bei der Steuererklärung geltend machen



Neustadt a. d. W. – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Mit seinem Urteil vom 17.06.2010, Az VI R 35/08 hat das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, erneut entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann.

„Diese positive Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung“, so Jörg Strötzel, Vorsitzender des größten deutschen Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Zum einen ist festzustellen, dass immer mehr Leiharbeitnehmer steuerliche Beratung suchen und andererseits gerade zu dieser Rechtsfrage die Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung zugenommen haben.

Grund für diese Entscheidung war, dass der aufeinanderfolgend an mehrere Unternehmen entliehenen Kläger anders als fest bei einem Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer sich nicht darauf einrichten konnte, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit dauerhaft an einer regelmäßigen Arbeitstätte tätig zu werden. Insoweit seien ihm höhere Aufwendungen entstanden.

Offen ließ der BFH allerdings, ob ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und damit nicht von dieser Abzugsmöglichkeit profitiert.

Die VLH begrüßt, dass mit diesem Urteil zumindest für die bei wechselnden Unternehmen eingesetzten Leiharbeitnehmer Klarheit geschaffen wurde. Allerdings bleibt abzuwarten, ob in den Fällen, in denen Leiharbeitnehmer dauerhaft einem Unternehmen überlassen werden, ebenso entschieden wird.

Betroffenen Leiharbeitnehmern rät die VLH, ihre Verpflegungsmehraufwendungen in der Einkommensteuererklärung zu beantragen und gegen ggf. ablehnende Steuerbescheide Einspruch einzulegen.



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