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Artikel-Schlagworte: „Feuerschutzsteuer“



Steuern sind hoheitlich erhobene Zwangsabgaben ohne Anspruch auf Gegenleistung

Sie können unterteilt werden:
1. nach der Ertragskompetenz: Bundes-, Landes-, Gemeinschafts-, Gemeinde- und Kirchensteuern;

2. in Besitz- und Verkehrsteuern:
a) Besitzsteuern vom Einkommen: Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), Körperschaftsteuer, Gewerbe- und Kirchensteuer teilweise;
b) Besitzsteuern vorn Vermögen: Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, Gewerbe- und Kirchensteuer teilweise;
c) Verkehrsteuern: Umsatzsteuer (ohne Einfuhrumsatzsteuer), Grunderwerbsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbankabgabe, Kapitalverkehrsteuern, Versicherungsteuer, Wechselsteuer, Feuerschutzsteuer;
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Bayern ist ein verlässlicher Partner seiner Feuerwehren

(pressrelations) – Joachim Herrmann: „SPD-Äußerungen zur Feuerwehrförderung neben der Sache und überholt ?Erhöhung der Gerätehausförderung steht unmittelbar bevor ? Bayern ist verlässlicher Partner seiner Feuerwehren“
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Weitere Steuerarten

Verschiedene weitere Steuerarten:

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Feuerschutzsteuer

Die Feuerschutzsteuer ist eine Steuer, die in verschiedenen Ländern auf die Versicherungsprämien für Feuerversicherungen erhoben wird.
In Deutschland gehört die Feuerschutzsteuer zu den Ländersteuern und wird auf der Grundlage des Feuerschutzsteuergesetzes (Abkürzung: FeuerschStG) erhoben. Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennahme des Versicherungsentgelts aus
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