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Energiesteuer



Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer.

Was wird besteuert?
Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Welche Waren Energieerzeugnisse und damit Steuergegenstände sind, bestimmt das Energiesteuergesetz durch einen Verweis auf die Kombinierte Nomenklatur. Danach sind Energieerzeugnisse insbesondere Benzin, Dieselkraftstoff, leichtes und schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Kohle sowie bei einer Bestimmung als Kraft- oder Heizstoff auch Biodiesel und Pflanzenöl.

Im Ergebnis soll mit der Energiesteuer nur der Verbrauch von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoff belastet werden. Der übrige Verbrauch ist durch zahlreiche Steuerbefreiungen von einer Besteuerung ausgenommen. Darüber hinaus sieht das Energiesteuergesetz auch bei einem Verbrauch von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoff eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor, um unter anderem umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel sowie energieeffiziente Anlagen der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme zu fördern. Zudem gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, damit es nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten kommt.

Wer zahlt die Steuer?
Als Verbrauchsteuer ist die Energiesteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird. Die Erhebung der Energiesteuer erst beim Verbraucher würde jedoch zu einer unüberschaubaren Vielzahl von Steuerschuldnern führen. Daher wird sie aus verwaltungsökonomischen Gründen im Regelfall beim Hersteller oder einem Weiterverkäufer auf einer nachgelagerten Handelsstufe erhoben. Als Steuerschuldner haben sie ausreichend Zeit für die Entrichtung der Steuerschuld (bei Kohle und Erdgas durchschnittlich 40 Tage, bei anderen Energieerzeugnissen durchschnittlich 55 Tage). Die Energiesteuer wird anschließend über den Warenpreis auf die Verbraucher abgewälzt.

Wie hoch ist die Steuer?
Die Höhe der Steuer ist je nach Energieerzeugnis und Verwendungszweck unterschiedlich und im Steuertarif gesetzlich festgelegt.

Kraftstoffe stellen die größte und für das Steueraufkommen bedeutendste Gruppe der steuerpflichtigen Energieerzeugnisse dar. Die Steuersätze betragen für

a) unverbleites Benzin

* mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg / kg
669,80 Euro / 1.000 Liter
* mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg / kg
654,50 Euro / 1.000 Liter

b) verbleites Benzin

* 721,00 Euro / 1.000 Liter

c) Dieselkraftstoff

* mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg / kg
485,70 Euro / 1.000 Liter
* mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg / kg
470,40 Euro / 1.000 Liter

d) Flüssiggas

* bis 31. Dezember 2018:
180,32 Euro / 1.000 kg
* ab 1. Januar 2019:
409,00 Euro / 1.000 kg

e) Erdgas

* bis 31. Dezember 2018:
13,90 Euro / MWh
* ab 1. Januar 2019:
31,80 Euro / 1.000 kg

Verbleiter Kraftstoff unterliegt aus ökologischen Gründen einem höheren Steuersatz als unverbleiter Kraftstoff und ist in den letzten Jahren immer mehr vom Markt verschwunden. Er wird im Wesentlichen nur noch als Flugbenzin verwendet.

Für die Verwendung als Heizstoff sind gegenüber der Verwendung als Kraftstoff ermäßigte Steuersätze festgelegt. Sie betragen für

* leichtes Heizöl
61,35 Euro / 1.000 Liter
* schweres Heizöl
25,00 Euro / 1.000 Liter
* Flüssiggas
60,60 Euro / 1.000 kg
* Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
5,50 Euro / MWh

Kohle unterliegt einem Steuersatz von 0,33 Euro/Gigajoule.

Leichtes Heizöl wird zur Verhinderung von Missbrauch als Kraftstoff (sog. „Verdieselung“) mit Rotfarbstoff und einem Markierstoff gekennzeichnet.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für Besteuerung von Energieerzeugnissen ist das Energiesteuergesetz (EnergieStG) vom 15. Juli 2006 (BGB l I S. 1534) sowie die Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) vom 31. Juli 2006 (BGB l I S. 1753) in der jeweils geltenden Fassung.

Wer erhebt diese Steuer?
Die Energiesteuer wird von der Zollverwaltung erhoben. Die Einnahmen fließen dem Bund zu.



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