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Kaffeesteuer



Die Kaffeesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern.

Was wird besteuert?
Die Kaffeesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern.



Steuergegenstände sind Röstkaffee, auch entkoffeiniert, der Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur und löslicher Kaffee (Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee), auch entkoffeiniert, der Unterposition 2101 10 der Kombinierten Nomenklatur, bei kaffeehaltigen Waren unterliegt auch der in ihnen enthaltene Kaffeeanteil der Steuer (so genannte Anteilbesteuerungen).

Die Steuer entsteht dadurch, dass Kaffee aus dem Steuerlager (Herstellungsbetriebe, Kaffeelager) entfernt wird und sich kein (weiteres) Steueraussetzungsverfahren anschließt oder dass Kaffee im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird.

Wer schuldet die Steuer?
Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers. Bei Bezug von Kaffee aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken entsteht die Steuer mit der Empfangnahme des Kaffees im Steuergebiet. Die Steuer schuldet der Bezieher. Bei der Einfuhr aus einem Drittland gelten für die Entstehung der Steuer und für die Person des Steuerschuldners die Zollvorschriften sinngemäß.

Wie hoch ist die Steuer?
Der Steuertarif beträgt:

* für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm,
* für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm.

Steuerbefreiung / Steuerentlastung

In besonderen Fällen sieht das Kaffeesteuerrecht vor:

* Steuerbefreiungen zum Beispiel für von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellten Kaffee, um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzustellen und zu überprüfen oder von Kaffee, der in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird,
* Steuerentlastungen für nachweislich mit Kaffeesteuer belasteten Kaffee, wenn dieser in ein Steuerlager aufgenommen oder aus dem Steuergebiet an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wurde und für nachweislich mit Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren, wenn diese Waren aus dem Steuergebiet ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat geliefert wurden.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kaffeesteuer ist das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I Teil I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl I Teil I S. 2830).

Wer erhebt diese Steuer?
Die Kaffeesteuer wird von Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) erhoben. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu.


Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Mit dem Siegeszug des Kaffees in Europa kam im 17. Jahrhundert auch seine fiskalische Bedeutung auf, die von Anfang an bis in die jüngste Zeit gewöhnlich in der Form eines Einfuhrzolles erfolgte. Unter Friedrich dem Großen wurde in Preußen 1781 ein staatliches Kaffeemonopol errichtet, das 1787 als wenig erfolgreich wieder aufgegeben wurde. Die Kaffeezölle gehörten im 19. Jahrhundert zu den wichtigsten Finanzzöllen der deutschen Einzelstaaten, wurden im Deutschen Zollverein von 1853 bis 1860 wesentlich gesenkt und, seit 1871 dem Reich zugewiesen, von der Reichsfinanzreform im Jahre 1909 an wieder spürbar heraufgesetzt.

Als nach der Währungsreform von 1948 die Zollsätze für Kaffee neu geregelt werden sollten, hätte es dazu der Entscheidung des (nicht mehr funktionsfähigen) Kontrollrates der Besatzungsmächte bedurft; als Ausweg wurde stattdessen durch Gesetz vom 22. Juni 1948 im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (1949 auch in Berlin-West) die Kaffeesteuer als neue Verbrauchsteuer eingeführt, die 1949 durch das Bonner Grundgesetz dem Bund zugewiesen wurde.

Mit der Einführung des freien Binnenmarktes und dem Wegfall der Grenzkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen zum 1. Januar 1993 wurde das Kaffeesteuergesetz von der an den Grenzübertritt anknüpfenden Rohkaffeebesteuerung auf eine Fertigproduktsteuer umgestellt und der Systematik der übrigen, innerhalb der Gemeinschaft harmonisierten Verbrauchsteuern angepasst. Die Kaffeesteuer gehört nicht zu den harmonisierten Verbrauchsteuern.



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