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Tabaksteuer



Der Tabaksteuer unterliegen Tabakwaren (Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak) und gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabakersatzstoffen bestehen.
Die Tabaksteuer entsteht mit der Entfernung der Tabakwaren aus einem Steuerlager (Herstellungsbetrieb, Tabakwarenlager) oder mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers oder der berechtigte Empfänger. Bei der Einfuhr aus einem Drittland gelten für die Entstehung der Steuer und für die Person des Steuerschuldners die Zollvorschriften sinngemäß.

Die Tabaksteuer für Zigaretten, Zigarren/Zigarillos und Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak) besteht aus einem preis- und einem mengenbezogenen Anteil, wobei für Zigaretten und Feinschnitt eine Mindeststeuerbelastung festgelegt ist. Das bedeutet, dass die errechnete Steuer pro Stück oder Kilogramm einen festgelegten Betrag nicht unterschreiten darf.
Zigaretten: 8,27 Cent/Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus § 4 Absatz 1 Satz 2 Tabaksteuergesetz ergibt
Zigarren und Zigarillos: 1,4 Cent/Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises
Rauchtabak: a) Feinschnitt – 34,06 Euro/Kilogramm + 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises mindestens 53,28 Euro/Kilogramm
Pfeifentabak – 15,66 Euro/Kilogramm + 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises

Die Steuer auf Tabak ist nach der Energiesteuer die erfolgreichste Verbrauchsteuer.



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