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Was ändert sich 2010 ?



Bürgerentlastungsgesetz, Krankenversicherung, Wachstumsbeschleunigungsgesetz – zwei lange Namen für einen einfachen Sachverhalt: Ab dem 1. Januar 2010 werden Bürgerinnen und Bürger unter anderem durch diese beiden Gesetze steuerlich entlastet. Und zwar deutlich und nachhaltig, um eines sicher zu stellen: Dass auch in Zeiten der Krise – die trotz allem immer noch anhält – Wachstum und Stabilität ermöglicht werden.



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Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung profitieren rund 16,6 Millionen Menschen von Entlastungen in Höhe von rund 10 Mrd. Euro jährlich. Bis 2013 summieren sich diese Entlastungen sogar auf rund 40 Mrd. Euro. Der Kern des Gesetzes: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können besser von der Steuer abgesetzt werden. Davon profitieren sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums wird das steuerliche Sofortprogramm umgesetzt, das im Koalitionsvertrag der Bundesregierung festgeschrieben wurde.

Die wichtigsten Entlastungen im Ãœberblick

Mehr für Familien – Entlastung und Förderung von Familien mit Kindern
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 werden die Freibeträge für Kinder für jedes Kind von insgesamt 6.024 Euro auf 7.008 Euro angehoben. Zugleich wird das Kindergeld ab dem 1. Januar 2010 für jedes Kind um 20 Euro erhöht.

Weniger Erbschaft- und Schenkungsteuer für Geschwister und Geschwisterkinder
Die Erbschaftsteuersätze in der Steuerklasse II werden im Jahr 2010 von 30 – 50 % auf 15 – 43 % abgesenkt. Dadurch werden insbesondere Ãœbertragungen zwischen Geschwistern und Geschwisterkindern entlastet.


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Einführung des Faktorverfahrens

Steuerklassenkombinationen für Verheiratete
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 haben Ehegatten zusätzlich zu den Steuerklassenkombinationen III / V bzw. IV / IV die Möglichkeit, auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor eintragen zu lassen. Dieser Faktor hat die Wirkung eines steuermindernden Multiplikators. Ziel des Faktorverfahrens ist es, einen Anreiz zur Aufnahme einer steuerpflichtigen (und sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung zu schaffen – besonders für geringer verdienende Ehepartner.

Verbesserte Absetzbarkeit von Unterhaltsaufwendungen
Der Höchstbetrag für nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbare Unterhaltsleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte und ihnen gleichgestellte Personen wird von derzeit 7.680 Euro auf 8.004 Euro (ab Veranlagungszeitraum 2010) angehoben. Zusätzlich sind ab dem Jahr 2010 die für die unterhaltene Person übernommenen Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung abziehbar.

Weitere steuerliche Erleichterungen

Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag wird ab dem 1. Januar 2010 von bislang 7.834 Euro auf 8.004 Euro für Alleinstehende und von 15.669 Euro auf 16.009 Euro für Ehepaare angehoben.

Beim Steuertarif tritt zum 1. Januar 2010 nach der bereits 2009 erfolgten Absenkung des Eingangssteuersatzes von 15 % auf 14 % und der Anhebung der übrigen Tarifeckwerte um 400 Euro tritt zudem zum 1. Januar 2010 nun eine weitere Anhebung der Tarifeckwerte um 330 Euro ein.
Erweiterter steuerlicher Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen

Nach bisherigem Recht sind Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit den anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur begrenzt abzugsfähig. Diese Höchstbeträge werden künftig auf bis zu 2.800 Euro erhöht. Ãœber die Anhebung der Höchstbeträge hinaus ist somit sichergestellt, dass künftig alle Krankenversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen, die ein Leistungsniveau absichern, das dem der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung entspricht, voll abziehbar sind. Steuerlich sind also mindestens die Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben anzusetzen. Diese Abzugsmöglichkeiten gelten für privat wie auch für gesetzlich Krankenversicherte und werden auch lohnsteuerlich wirksam.


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Verbesserte Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
Der Höchstbetrag von 13.805 Euro für die im Rahmen des Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abziehbaren Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhöht sich ab dem Jahr 2010 um die für den Unterhaltsempfänger übernommenen Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung.

Änderungen bei der Altersvorsorge
Erhöhte Absetzbarkeit der Rentenversicherung – Die Absetzbarkeit von Beträgen zur Basisversorgung im Alter (also zum Beispiel die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständige Versorgung, die so genannte „Rürup-Rente werden zu 70 % steuerfrei gestellt.

Zertifizierung ermöglicht steuerliche Anerkennung
Diese Änderungen betreffen das Einkommensteuergesetz und das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz: Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde eine Zertifizierungspflicht für steuerlich geförderte Basisrentenverträge eingeführt. Das heißt: Die Beiträge zu einem Basisrentenvertrag können als Sonderausgabe nach § 10 des Einkommensteuergesetzes ab dem Veranlagungsjahr 2010 nur noch dann steuerlich anerkannt werden, wenn das Vertragsmuster von der Zertifizierungsstelle zertifiziert ist. Zertifizierungsstelle ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ab dem 1. Juli 2010 das Bundeszentralamt für Steuern.



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