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Verfügung des Landgerichtes Köln: Kein Lottoschein, Rubbellos oder einen Oddset-Tippschein für Hartz-IV Empfänger



Flensburg (ots) – Rein formal ist die einstweilige Verfügung des Landgerichtes Köln korrekt. Staatliche Lotterieanbieter müssen sich an Recht und Gesetz halten.


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Und das schreibt vor, Hartz-IV-Empfänger vor riskanten Spieleinsätzen zu schützen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen. Doch praktikabel ist diese Vorgabe nicht. Kaum vorstellbar, dass die gute Fee in der Lotto-Annahmestelle sich zunächst die Gehaltsabrechnung zeigen lässt, bevor sie ein Rubbellos oder einen Oddset-Tippschein über den Tresen schiebt.

Auch könnten die Hartz-IV-Empfänger, die künftig in den staatlichen Lottoannahmestellen diskriminiert und bloßgestellt werden, problemlos ins Ausland flüchten. Geld für die Nutzung des Internets ist ihnen bei der Berechnung des Hartz-IV-Regelsatzes ja offiziell zugesprochen worden. Nur zu, die Gewinnquoten in den Wettbüros auf Malta oder Gibraltar sind deutlich höher als in Deutschland, weil der Fiskus nicht die Hand aufhält.

Für eine neue Hartz-IV-Hatz taugt der Kölner Richterspruch übrigens nicht. Zocken auf Kosten des Steuerzahlers, der die Stütze finanziert, ist zwar nicht im Sinne des Erfinders. Doch die Suche nach dem großen Glück kann die Gesellschaft den Hilfebedürftigen genauso wenig verbieten wie den Griff zur Bierflasche oder zur Zigarette. Auch dafür ist im Regelsatz kein Geld vorgesehen.

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Flensburger Tageblatt
Stephan Richter
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