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Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen



Stuttgart, 23. Juni 2008 – Seit 2007 haben Unternehmen bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Dies hat zur Folge, dass der Empfänger der Zuwendungen diese nicht mehr versteuern muss. Im Vorgriff auf ein derzeit in Abstimmung befindliches bundesweites Verwaltungsschreiben hat die Oberfinanzdirektion Rheinland zu einzelnen Fragen Stellung genommen. Eine kleine Auswahl hiervon haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt:


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Das Wahlrecht zur Pauschalierung der Einkommensteuer ist für Zuwendungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer auszuüben.

Die Pauschalierung ist für Zuwendungen über EUR 10.000,00 (brutto) je Zuwendung oder Empfänger im Wirtschaftsjahr ausgeschlossen – bei drei Zuwendungen von jeweils EUR 5.000,00 besteht für die ersten beiden Zuwendungen die Möglichkeit der Pauschalierung, bei der dritten ist die Pauschalierung ausgeschlossen.


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Für eigene Arbeitnehmer gelten weitere Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf Firmenwagenbesteuerung, Arbeitgeberrabatte und verbilligte Mahlzeiten im Betrieb.

Sprechen Sie unsere Lohnbuchhaltung an, Sie hilft Ihnen hierbei gerne weiter!

R.T.S. STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH
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