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Die Spekulationssteuer



Die Spekulationssteuer

Wer die Fristen nicht einhält zahlt

In Deutschland unterliegen auch Gewinne aus den privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Spekulationsfrist der Einkommensteuer. Obwohl umgangssprachlich von einer Spekulationssteuer gesprochen wird, ist dieser Begriff falsch. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Steuerart, sondern die privaten „Spekulationsgewinne“ rechnen als Einkunftsart zu den „sonstigen Einkünften“ nach § 22 Nr. 2 und § 23 EStG.

Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der Veräußerungsfrist (früher Spekulationsfrist) realisierte Gewinne aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertsteigerungen des privaten Vermögens der Einkommensteuer zu unterwerfen. Dabei werden die folgenden Fälle unterschieden:

Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (Ausnahme: Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden), Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt (Dies gilt nicht für Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die nur mit Verlust veräußert werden können.)
Die Gewinne aus diesen privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der in einem Kalenderjahr realisierte Gesamtgewinn weniger als 512 Euro beträgt. Wird diese Freigrenze überschritten, muss der gesamte Betrag versteuert werden. Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Spekulationsgeschäften ist möglich. Eine Verrechnung der Verluste mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ist jedoch nicht möglich. Die nicht verrechenbaren Verluste werden gesondert festgestellt und können in das vorangegangene Jahr zurück- und die nächsten Jahre vorgetragen werden. Bei einem entsprechenden Verlustrück- bzw. -vortrag ist die Verrechnung wiederum nur mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich.

Börsengeschäfte
Die auf Gewinne aus Börsengeschäften anfallende Einkommenssteuer, die auf alle Börsentransaktionen anfällt, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zwölf Monate (Spekulationsfrist) verstrichen sind. Börsengeschäfte, die ersichtlich von vornherein bloß spekulativen Charakter haben, wie dies für manche Optionsgeschäfte zutrifft, unterliegen im allgemeinen auch dann dieser Steuer, wenn zwischen dem Eröffnungs- und Schlussgeschäft mehr als zwölf Monate liegen.

Die steuerliche Handhabung solcher Gewinne ist in der Bundesrepublik aber noch schwankend, da sie in bestimmten Fällen auch als nicht zu versteuernde Einnahmen aus Spiel und Wette angesehen werden könnten. Wie innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Gewinne der Einkommenssteuer unterliegen, so können umgekehrt auch innerhalb dieser Fristen entstandene Verluste steuerlich geltend gemacht werden, allerdings höchstens bis zum jeweiligen Gesamtbetrag der im entsprechenden Jahr angefallenen und zu versteuernden Gewinne. Um eine solche Besteuerung auf ganz legale Weise zu vermeiden, können sich Anleger gegebenenfalls durch Abschluß von Termin- bzw. Optionsgeschäften auf die entsprechenden Basiswerte über die entscheidende Spekulationsfrist retten (vgl. Put-Option, Optionsgeschäft).

Die Berechnung der „Spekulationssteuer“
Für den Staat sind Spekulanten die Anleger, die Aktien direkt wieder verkaufen und weniger als ein Jahr behalten. Aktien, die man am 11. Oktober 2005 gekauft hat, kann man also erst ab dem 12. Oktober 2006 wieder steuerfrei verkaufen. Wer die Aktien schon innerhalb eines Jahres wieder abstoßen will, muss den Gewinn versteuern. Laut Gesetz sind die Gewinne nur steuerfrei, wenn sie das „zu versteuernde Einkommen“ des Steuerzahlers, nicht um mehr als 512 Euro erhöhen. Unter dem Begriff „zu versteuerndes Einkommen“ versteht das Finanzamt die Summe aller Einkünfte (inklusive diverser Zu- und Abzüge) nach dem Einkommensteuergesetz.

Nun ist es noch ein wenig komplizierter als es zunächst scheint. Inzwischen gilt bei Wertpapiergeschäften das so genannte Halbeinkunftsverfahren. Der Anleger muss danach nur auf 50 Prozent seiner Gewinne Steuern zahlen. Im Steuerdeutsch spricht man davon, dass er sein zu versteuerndes Einkommen um 50% seiner Spekulationsgewinne erhöht. Somit sind Aktiengewinne innerhalb der Spekulationsfrist sogar bis 1.023 Euro steuerfrei. Wer allerdings nur einen Euro mehr Gewinn macht, überschreitet die Freigrenze und muss die Hälfte seiner Gewinnsumme versteuern. Dabei macht es sich der Fiskus einfach: er nimmt einfach den persönlichen Einkommenssteuersatz des Steuerzahlers. Genau diesen Prozentsatz muss man dann auf seine Aktiengewinne Steuern zahlen. Realisiert man seine Aktiengewinne zu schnell, kann also ein guter Teil davon beim Finanzamt landen.

Ein vereinfachendes Rechenbeispiel soll helfen, dies zu verdeutlichen. Ein Anleger verdient durch seine berufliche Tätigkeit 18.000 Euro im Jahr. Kann er in einem Jahr 4000 Euro Gewinn durch den Kauf und Verkauf von Aktien machen, die er kürzer als ein Jahr gehalten hat, so hat er die Freigrenze damit überschritten und liegt innerhalb der Spekulationsfrist. Er muss deshalb die Hälfte seines Gewinns (2000 Euro) auf sein restliches zu versteuerndes Einkommen anrechnen. Dies beträgt in diesem Beispiel nun 20.000 Euro. Hierzu sucht man nun im Einkommensteuergesetz in einer Tabelle den passenden Steuersatz.

Die Spekulationssteuer ist aber nicht unumstritten. So hat das Bundesverfassungsgericht die Spekulationssteuer für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt. Wer damals Spekulationssteuer gezahlt hat, kann sie vom Finanzamt zurückfordern und bekommt darauf sogar sechs Prozent Guthabenzinsen vom Staat. Die Richter bemängelten ein „strukturelles Vollzugsdefizit“. Auf 33 Seiten und in 13.218 Worten erklärten die Richter im Prinzip: So wie das Gesetz die Sache jetzt vorsieht sind nur die Ehrlichen die Dummen. Wer seine Gewinne dem Finanzamt einfach verschweigt, der zahlt in der Regel die Spekulationssteuer nicht. Das ist unfair gegenüber dem, der seine Gewinne erklärt und brav zahlt. Also geht?s so schon mal nicht.

Seitdem hat der Gesetzgeber nachgebessert. Unter anderem das „gläserne Bankkonto“ soll beim Aufspüren von Steuer–Schummlern helfen: Seit 1. April dieses Jahres dürfen Finanzbeamte überprüfen, wie viele und wo der Steuerzahler Konten hat. Sollte ein Aktiendepot dabei sein, kommt es in der Zukunft vermutlich zu hartnäckigen Nachfragen. Die Spekulationssteuer kassiert der Staat übrigens nicht nur auf Wertpapiere. Sie fällt auch an beim Verkauf von Grundstücken und Häusern, solange zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Einzige Ausnahme: Wenn der Käufer selbst in der Immobilie gewohnt hat – und zwar mindestens die letzten zwei Jahre vor dem Verkauf – nur dann fällt die Steuer nicht an.

Allerdings hat die Spekulationssteuer nicht nur eine negative Seite, sondern auch eine positive: wer bei seinen Börsengeschäften Verluste einfährt, darf diese mit den Gewinnen verrechnen, bevor der Fiskus zugreift. Doch wer macht schon gerne Verluste?



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